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Gleichberechtigungsgesetz

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<tr> <td>FNA:</td> <td>400-3</td> </tr> <tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609)</td></tr>
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann
und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts

<tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Gleichberechtigungsgesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>GleichberG</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Familienrecht
Inkrafttreten am: 1. Juli 1958

<tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Artikel 127 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
letzten Änderung:</td> <td>25. April 2006
Art. 210 G vom 19. April 2006</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Gleichberechtigungsgesetz sollte den Auftrag des Grundgesetzes nach Art. 3 Abs. 2, „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, im einfachgesetzlichen Bundesrecht konkret umsetzen. Durch das Grundgesetz war dem Bundesgesetzgeber die große Aufgabe übertragen worden, durch eine grundsätzliche Reform ein überlebtes, traditionelles Familienrecht aus dem vergangenen Jahrhundert in ein neues Familienverständnis zu überführen.

Die dem Gesetzgeber nach Art. 117 GG für die Anpassung des „einfachen Rechtes“ an Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes gesetzte Frist verstrich am 31. März 1953, ohne dass der Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt etwas am Eherecht und am Recht der elterlichen Gewalt, die immer noch nahezu ausschließlich dem Ehemann zustand, geändert hatte. Neben anderen konservativen Kreisen hatten auch die Kirchen in Stellungnahmen davor gewarnt, die „natürliche Eheordnung“ durch eine Gleichberechtigung zu stören.

Erst am 23. Oktober 1952 hatte die Bundesregierung unter Konrad Adenauer einen Gesetzesentwurf vorgelegt (Bundestagsdrucksache 1/3802). Dieser Entwurf enthielt eine Reihe offenbar weiterhin verfassungswidriger Bestimmungen. Beispielsweise war dem Mann weiterhin ein Alleinentscheidungsrecht innerhalb der Ehe zugebilligt worden (Gehorsamsparagraph: § 1354 BGB-Entwurf). Da die parlamentarische Behandlung des Gesetzentwurfes schleppend verlief – Anträge der SPD-Fraktion auf Beschleunigung wurden abgelehnt –, konnte der Termin 31. März 1953 nicht eingehalten werden. Ein von der Regierungskoalition unternommener Versuch, die Frist zur Rechtsanpassung durch Verfassungsänderung um 2 Jahre herauszuschieben, scheiterte mangels 2/3-Mehrheit infolge des Widerspruchs von SPD und KPD.

Somit trat zum 1. April 1953 ein „gesetzloser“ Zustand ein, was die Gleichberechtigung von Mann und Frau innerhalb der Ehe und in Bezug auf die elterliche Gewalt betraf. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, welches der Fristsetzung des Artikels 117 GG die verfassungsrechtliche Bedeutung absprechen wollte, legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor, welches daraufhin in seinem Urteil vom 18. Dezember 1953 allerdings eindeutig feststellte, dass „seit dem Ablauf der in Art. 117 gesetzten Frist ... Mann und Frau auch im Bereich von Ehe und Familie gleichberechtigt (seien)“ (BVerfGE 3, 225)[1].

Artikel 3 Absatz 2 GG sei eine „echte“, unmittelbare Rechte und Pflichten begründende Rechtsnorm; es sei Aufgabe der Gerichte, mit ihren Mitteln das Rechtsvakuum zu füllen. In der Urteilsbegründung allerdings wurde das Differenzierungsverbot eingeschränkt. Etliche mit dem Gleichberechtigungsgebot in Konflikt stehende Bestimmungen waren somit als nichtig zu betrachten, was aber im Einzelfall von den Gerichten festgestellt werden musste, so z.B. der Verlust der elterlichen Gewalt der verwitweten Frau, wenn sie wieder heiratete (in § 1697 BGB a.F.), da dies für den wiederverheirateten Witwer nicht galt.

Der Gesetzesentwurf von 1952 wurde von der Bundesregierung ohne inhaltliche Änderungen erneut in den Bundestag eingebracht (im früheren Entwurf sollte lediglich auch das Ehegesetz 1946 wieder in das BGB eingegliedert werden) und führte nach heftigen Auseinandersetzungen zum Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl. I. S. 609), welches am 1. Juli 1958 in Kraft trat.

Umstritten waren vor allem das männliche Entscheidungsrecht in allen ehelichen Angelegenheiten (welches dann keinen Eingang in das Gesetz fand) sowie der väterliche Stichentscheid bei Uneinigkeit zwischen Vater und Mutter in Fragen der elterlichen Gewalt (§ 1628 BGB a.F.) und der Alleinvertretungsanspruch bei der gesetzlichen Vertretung des Kindes (§ 1629 Abs. 1 BGB a.F.).

Wiederum wurde es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes, den Gesetzgeber auf die Verfassung hinzuweisen. Durch Urteil vom 29. Juli 1959 (BVerfGE 10, 59 = BGBl. I. S. 633 = FamRZ 1959, 416 = NJW 1959, 1483)[2] stellte das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit beider Bestimmungen wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes fest.

[Bearbeiten] Quellen

  1. BVerfGE 3, 225
  2. BVerfGE 10, 59

[Bearbeiten] Weblinks


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