Grundkapital
| <imagemap>-Fehler: Bild ist ungültig oder nicht vorhanden | Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Als Grundkapital wird der Wert der ausgegebenen Aktien einer Aktiengesellschaft bezeichnet und ist vergleichbar mit dem Stammkapital einer GmbH. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft ist in Aktien zerlegt. Eine Aktiengesellschaft haftet unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Die Schuld der Aktionäre beschränkt sich allerdings auf die Leistung ihrer Einlagen und somit wird auch ihre Haftung begrenzt.
Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muss mindestens 50.000 EUR betragen (§ 7 AktG). In der Bilanz des Unternehmens wird das Grundkapital als gezeichnetes Kapital aufgeführt und ist in Aktien unterteilt, womit das Mitgliedschaftsrecht der Anteilseigner an der Gesellschaft verbrieft wird.
Durch die Zerlegung des Grundkapitals in Aktien (Mindestbetrag 1 EUR pro Aktie; § 8 Abs. 3 AktG) und deren mögliche Ausgabe an in- und ausländischen Börsenplätzen werden Finanzmittel in Form von Eigenkapital beschafft. Wenn einige Aktionäre (Anteilseigner der Gesellschaft) ihre Anteile (Aktien) verkaufen, bleibt das Grundkapital unverändert, da durch den Verkauf bzw. Ankauf von Anteilen nur die Gesellschafter (Aktionäre) wechseln, das Grundkapital davon jedoch nicht verändert wird.
In der Bilanz findet sich das Grundkapital auf der Passivseite und ist ein Teil des Eigenkapitals.
Nicht zu verwechseln ist das Grundkapital mit der Marktkapitalisierung, die den derzeitigen Wert der an der Börse gehandelten Aktien eines Unternehmens widerspiegelt.
[Bearbeiten] Siehe auch
| | Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |

