Hamburger Modell (Unterwerfungserklärung)
In gewerblichen Wettbewerbssachen wird häufig ein (tatsächlich oder angeblich) gegen Wettbewerbsregeln - insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - verstoßender Mitbewerber aufgefordert, eine sog. strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben, wonach er sich im Falle der erneuten Zuwiderhandlung zur Zahlung einer bestimmten Vertragsstrafe verpflichtet.
Stattdessen kommt eine Erklärung nach dem sog. „(neuen) Hamburger Modell" in Betracht. Danach hat im Falle des Vertragsverstoßes der Gläubiger das Recht, nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) eine Vertragsstrafe zu bestimmen. Die Billigkeit dieser Bestimmung ist auf Verlangen des Schuldners gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich zu überprüfen.

