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Handelsgesetzbuch

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Bild:Disambig-dark.svg Dieser Artikel behandelt HGB, das Handelsgesetzbuch; zu der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig siehe dort.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. In Österreich gilt seit 1. Januar 2007 das Unternehmensgesetzbuch (UGB). Es regelt die Rechtsverhältnisse der Kaufleute und wird daher auch als das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] HGB in Deutschland

<tr> <td>FNA:</td> <td>4100-1</td> </tr> <tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>10. Mai 1897 (RGBl. S. 219)</td></tr>
Basisdaten
Titel: Handelsgesetzbuch

<tr> <td>Abkürzung:</td> <td>HGB</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Inkrafttreten am: 1. Januar 1900

<tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Art. 10 G vom 16. Juli 2007
(BGBl. I S. 1330, 1379)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
letzten Änderung:</td> <td>20. Januar 2007
(Art. 15 S. 2 G vom 5. Januar 2007)</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Das HGB setzt vor allem auf den Rechtsschein, um die vorzunehmenden Geschäfte zu erleichtern.

Daneben enthält das HGB die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft.

Für Kapitalgesellschaften enthält das HGB Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften.

Mit wenigen Strafvorschriften zählt das HGB auch zum Nebenstrafrecht.

[Bearbeiten] Entstehungsgeschichte

Vorläufer des heutigen HGB war das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861. Das HGB wurde am 10. Mai 1897 erlassen, und trat gemeinsam mit dem BGB am 1. Januar 1900 in Kraft. Rechtsgeschichtlich ist das Handelsrecht zu allen Zeiten durch die Rechtsordnungen in Italien und Frankreich beeinflusst worden. Schon sehr früh war das Handelsrecht in den Edikten der Städte (Hanse) entstanden. Aktuell wird durch Rechtsetzungen der Europäischen Gemeinschaft das Handelsrecht stark beeinflusst. In etwas größerem Umfange wurde das Handelsgesetzbuch zuletzt zum 1. Juli 1998 durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) an heutige Verhältnisse angepasst.

[Bearbeiten] Inhalt des HGB

Als spezielleres Handelsrecht enthält das HGB auch das Seehandelsrecht, das in mancher Hinsicht durch Völkerrecht beeinflusst wird. Das HGB ist wie folgt gegliedert (Inhaltsverzeichnis):

  1. Buch: Handelsstand
    1. Kaufleute
    2. Handelsregister, Unternehmensregister
    3. Handelsfirma
    4. Handelsbücher (weggefallen)
    5. Prokura und Handlungsvollmacht
    6. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
    7. Handelsvertreter
    8. Handelsmakler
    9. Bußgeldvorschriften
  2. Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
    1. Offene Handelsgesellschaft
    2. Kommanditgesellschaft
    3. stille Gesellschaft
  3. Buch: Handelsbücher
    1. Vorschriften für alle Kaufleute
    2. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
    3. Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
    4. Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
    5. Privates Rechnungslegungsgremium, Rechnungslegungsbeirat
    6. Prüfstelle für Rechnungslegung
  4. Buch: Handelsgeschäfte
    1. Allgemeine Vorschriften
    2. Handelskauf
    3. Kommissionsgeschäft
    4. Frachtgeschäft
    5. Speditionsgeschäft
    6. Lagergeschäft
  5. Buch: Seehandel
    1. Allgemeine Vorschriften
    2. Reeder und Reederei
    3. Kapitän
    4. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern
    5. Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
    6. Bodmerei (weggefallen)
    7. Haverei
    8. Bergung
    9. Schiffsgläubiger
    10. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt
    11. Verjährung

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten ist regelmäßig die Kammer für Handelssachen am Landgericht in erster Instanz zuständig, wenn eine der Parteien es beantragt beziehungsweise die Klage an die Kammer für Handelssachen gerichtet ist.

Angelegenheiten des Handelsregisters sind solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierfür sind die Amtsgerichte zuständig, die auch das Handelsregister führen. Neben den staatlichen Gerichten spielen in der Praxis auch Schiedsgerichte eine Rolle, national wie international.

Die Vorstandsvergütungen müssen gemäß § 285 S. 1 Nr. 9 HGB erstmals im Geschäftsjahr 2006 in den Abschlüssen ausgewiesen werden.

[Bearbeiten] HGB in Österreich

[Bearbeiten] Geschichte

Basisdaten
Titel: Handelsgesetzbuch

<tr> <td>Langtitel:</td> <td>Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
mit den Ausgleichs- und
Ergänzungsbestimmungen der Vierten
Verordnung zur Einführung
handelsrechtlicher Vorschriften im Lande
Österreich vom 24. Dezember 1938</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>HGB</td> </tr> <tr> <td>Typ:</td> <td>Bundesgesetz</td> </tr> <tr> <td>Geltungsbereich:</td> <td>Republik Österreich</td> </tr> <tr> <td>Rechtsmaterie:</td> <td>Handelsrecht</td> </tr> <tr> <td>Fundstelle:</td> <td>dRGBl. S 219/1897</td> </tr>

<tr> <td>Inkrafttretedatum:</td> <td>1. März 1939</td> </tr> <tr> <td>Letzte Änderung:</td> <td>BGBl. I Nr. 59/2005</td> </tr> <tr> <td>Außerkrafttretedatum:</td> <td>Zum 1. Januar 2007 erfolgte die
Umbenennung in
Unternehmensgesetzbuch.</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Allgemeine Handelsgesetzbuch wurde im Kaisertum Österreich 1862 eingeführt. Nach dem Anschluss Österreichs 1938 wurde das deutsche HGB in Österreich eingeführt und durch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 am 1. März 1939 in Kraft gesetzt (ausgenommen die §§ 59 bis 83 über Handlungsgehilfen und -lehrlinge sowie die §§ 84 bis 92 über Handlungsagenten). Die 4. Einführungsverordnung enthielt auch zahlreiche Bestimmungen zur Harmonisierung mit den Normen des ABGB.

Nach 1945 wurde das HGB einschließlich des 5. Buches über den Seehandel in Österreich in Geltung belassen. Seither entwickelten sich das deutsche und das österreichische HGB getrennt, auch wenn die Kernbestimmungen immer noch vergleichbar waren. Das war bereits bei einem Vergleich der unten aufgelisteten Gliederung des Gesetzes (in der letzten Fassung vor der Novelle 2006) mit der oben wiedergegebenen Gliederung des deutschen HGB deutlich erkennbar.

Seit 2000 wurde die Umgestaltung in ein Unternehmergesetz vorbereitet. Dieses trat in Form einer umfangreichen Novelle des HGB, das bei dieser Gelegenheit in Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch − UGB) umbenannt wurde, im Wesentlichen am 1. Januar 2007 in Kraft (BGBl. I Nr. 120/2005). Dabei entfiel auch der Kaufmannsbegriff, an seine Stelle trat der Begriff des Unternehmers, der bereits vorher für das Konsumentenschutzgesetz geschaffen und von dort übernommen wurde.

[Bearbeiten] Gliederung (letzte Fassung)

  1. Buch: Handelsstand
    1. Abschnitt: Kaufleute
    2. Abschnitt: Firmenbuch
    3. Abschnitt: Handelsfirma
    4. Abschnitt: Handelsbücher (aufgehoben)
    5. Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
    6. Abschnitt: galt nie in Österreich
    7. Abschnitt: galt nie in Österreich
    8. Abschnitt: Handelsmakler (aufgehoben)
  2. Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
    1. Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
    2. Abschnitt: Kommanditgesellschaft
    3. Abschnitt: Stille Gesellschaft. Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft
  3. Buch: Rechnungslegung
    1. Abschnitt: Für Vollkaufleute geltende Vorschriften
    2. Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
    3. Abschnitt: Konzernabschluss und Konzernlagebericht
    4. Abschnitt: Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
    5. Abschnitt: Stille Gesellschaft (aufgehoben)
  4. Buch: Handelsgeschäfte
    1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
    2. Abschnitt: Handelskauf
    3. Abschnitt: Kommissionsgeschäft
    4. Abschnitt: Speditionsgeschäft
    5. Abschnitt: Lagergeschäft
    6. Abschnitt: Frachtgeschäft
    7. Abschnitt: Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen
    8. Abschnitt: Investitionsersatz
  5. Buch: Seehandel

[Bearbeiten] Literatur

In der Literatur wird, um §-Angaben zuordnen zu können, zwischen dHGB und öHGB unterschieden.

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
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