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Handelsrichter

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Handelsrichter sind je nach der herrschendem Recht berufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Richter, die an Handelsgerichten tätig sind. Solche Gerichte gibt es in Deutschland, Österreich, Frankreich, Belgien und in vier Kantonen der Schweiz, doch sind die verschiedenen Systeme nur begrenzt vergleichbar. In Deutschland tragen Handelsrichter als einzige Gruppe der ehrenamtlichen Richter in der Gerichtsverhandlung die schwarze Richterrobe.

Auch die Stellung der Handelsgerichte im jeweiligen Rechtssystem ist unterschiedlich: In Deutschland sind sie erstinstanzlich zuständig, in der Schweiz dagegen an den kantonalen Obergerichten tätig, d.h. auf der zweitinstanzlichen Ebene, wenngleich ein schweizer Handelsgericht auch als erste Instanz angerufen werden kann, z.B. in zeichenrechtlichen oder patentrechtlichen Konflikten.

Handelsrichter unter deutschem Recht ist ein ehrenamtlicher Richter bei der Kammer für Handelssachen. Deutsche Handelsrichter nehmen an den mündlichen Verhandlungen und Abstimmungen mit den gleichen Rechten teil wie der Vorsitzende.

Handelsrichter unter Schweizer Recht ist ein nebenberuflicher Richter, der wie alle Richter in der Schweiz vom jeweils zuständigen Wahlgremium für eine mehrjährige Amtszeit gewählt wird.

Nach deutschem Recht kann gemäß § 109 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Handelsrichter werden, wer Deutscher ist, das 30. Lebensjahr vollendet hat und als selbstständiger Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist eine vergleichbare eigenverantwortliche Tätigkeit ausübt oder ausübte und in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder war. Vorstände einer Genossenschaft müssen hauptberuflich bestellt sein.

Deutsche Handelsrichter werden auf gutachterlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammer durch das Justizministerium des jeweils zuständigen Landes für vier Jahre ernannt. Wiederholte Ernennungen sind möglich und liegen im Interesse einer Kontinuität des Spruchkörpers.

Ein deutscher Handelsrichter an der Kammer für Handelssachen (OH) am Landgericht ist zu absoluter Neutralität verpflichtet und darf zur Rechtsfindung sein Gewissen nicht den Interessen einer bestimmten Gruppe oder Partei unterordnen, wie dies etwa bei Arbeitsgerichtsprozessen der Fall ist, bei denen jeweils ein Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter als Beisitzer teilnehmen.

Im Gegensatz zu Schöffen bzw. Beisitzern anderer Gerichte urteilen Handelsrichter nach deutschem und schweizerischem Recht nicht als Laienrichter, sondern als Fachrichter auf Grund von berufsspezifischen Qualifikation als unabhängige sachkundiger Richter.

Kammern für Handelssachen nach deutschem Recht sind spezielle Spruchkörper der Landgerichte. Auf Antrag des Klägers oder des Beklagten kommen dort Handelsstreitigkeiten zur Verhandlung, u.a. allgemeine Handelsgeschäfte, Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Handelsregisterangelegenheiten, etc.

Nach schweizer Recht sind die Handelsgerichte auch für das Patent- und Markenrecht zuständig.

Die sachliche Zuständigkeit ist in der Regel dann gegeben, wenn ein ausreichender Streitwert (z.Z. in Deutschland 5.000 Euro übersteigend) gegeben ist. Fälle mit geringerem Streitwert werden in Deutschland an den Amtsgerichten bearbeitet. Gehen diese in Berufung, entscheidet möglicherweise eine KfH als Berufungsgericht in zweiter Instanz. Bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten ist das Landgericht gem. § 13 I UWG unabhängig vom Streitwert das erstinstanzliche Gericht.

Eine Kammer nach deutschem Recht setzt sich aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern zusammen. Unter den drei Richtern besteht Gleichberechtigung, so dass jeder Richter mit einer Stimme votiert. Bei Einverständnis beider Parteien kann jedoch auch ein Berufsrichter alleine verhandeln.

Ein Handelsgericht nach Schweizer Recht setzt sich aus zwei Berufsrichtern und drei Handelsrichtern zusammen. Über das Urteil wird abgestimmt und es ist möglich, dass die drei Handelsrichter die beiden Berufsrichter überstimmen.

Berufsrichter und Handelsrichter ergänzen sich, so dass Handelsgerichte ganz allgemein eine in handelrechtlichen Streitfällen praxisnahe und sachgemäße, die allgemeinen kaufmännischen Geschäftsgepflogenheiten richtig würdigende Urteilsfindung anstreben.

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