Handlungsfähigkeit
Handlungsfähigkeit im Rechtssinn ist die natürliche Möglichkeit eines Rechtssubjekts seinen Willen in der Welt zu manifestieren (siehe Freier Wille).
Keine Handlungen sind folglich die unwillkürlichen menschlichen Verhaltensäußerungen wie der Reflex, Bewegungen im Schlaf oder unter Hypnose, sowie krankheitsbedingte Verhaltensäußerungen wie etwa infolge von Parkinson oder Tourette.
Im allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht wird der Begriff Handlungsfähigkeit als Pendant zur Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht benutzt (vgl. z. B. § 12 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes sowie der Parallelbestimmungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder sowie im Sozialgesetzbuch - X und in der Abgabenordnung). Handlungsfähig, d. h. berechtigt, Anträge zu stellen und im Verwaltungsverfahren Verfahrenshandlungen vorzunehmen, ist danach, wer geschäfts- und deliktfähig ist oder durch Bestimmungen des öffentlichen Rechtes als handlungsfähig bestimmt wird. Letzteres betrifft insbesondere Minderjährige, die z. B. ab dem 15. Lebensjahr Sozialleistungen beantragen dürfen oder die ab dem 16. Lebensjahr im Ausländer- und Asylverfahrensrecht als handlungsfähig gelten.
Bei fehlender Handlungsfähigkeit ist ggf. ein besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren zu bestellen.
Im Schweizer Recht ist der Begriff "Handlungsfähigkeit" die dortige Bezeichnung für Geschäftsfähigkeit (Art. 12 Zivilgesetzbuch).
[Bearbeiten] Siehe auch
Deliktsfähigkeit, Ehefähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Parteifähigkeit, Postulationsfähigkeit, Prozessfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Testierfähigkeit, Verfahrensfähigkeit, berufliche Handlungsfähigkeit
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