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Handlungsgehilfe

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Der Handlungsgehilfe, umgangssprachlich auch Handelsgehilfe, ist ein zur Leistung kaufmännischer Dienste in einem Handelsgewerbe Angestellter.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Gesetzliche Regelung

Ebenso wie der Handlungslehrling ist der Handlungsgehilfe gesetzlich im sechsten Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. § 59 S.1 HGB enthält eine Legaldefinition. Demnach ist Handlungsgehilfe, "wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist".

[Bearbeiten] Rechte und Pflichten

Der Handlungsgehilfe muss in Ermangelung einer individuellen Vereinbarung die ortsüblichen Dienste leisten und darf die übliche Vergütung beanspruchen, § 59 S.1 HS.2 HGB. Besonders geregelt ist ein gesetzliches Wettbewerbsverbot, demzufolge der Handlungsgehilfe nur mit Einwilligung des Prinzipals (Arbeitgebers) für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf, §§ 60 f. HGB. Im Gegenzug trifft den Prinzipal eine Fürsorgepflicht, § 62 HGB.

[Bearbeiten] Wirtschaftliche Bedeutung

Nur ein geringer Prozentsatz der Arbeitnehmer sind Handlungsgehilfen, die Vorschriften werden aber zum Teil durch Rechtsprechung und Literatur entsprechend für die übrigen Angestellten angewandt, etwa das Wettbewerbsverbot oder die Fürsorgepflicht.

[Bearbeiten] Weblinks


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