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Handzeichen (Recht)

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Im Zivilrecht ist ein Handzeichen ein Zeichen, welches die Namensunterschrift ersetzt. Es kann sich um Schriftzüge nichtlateinischen Ursprungs handeln (z.B. arabische, hebräische, ostasiatische Schriften), sowie um Kreuze, Striche oder Initialen. Das bekannteste Handzeichen sind drei Kreuze.

Eine Unterzeichnung einer Urkunde, die nicht mit der Namensunterschrift, sondern mit einem bloßen Handzeichen erfolgt, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Beglaubigung durch einen Notar (§ 126 BGB).

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

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