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Haverei

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Die Haverei bezeichnet in der Schifffahrt die vermögensrechtliche Abwicklung einer Havarie. Die Haverei ist von Bedeutung für das Seehandelsrecht; sie selbst ist im Handelsgesetzbuch geregelt.

Eine Havarie kann eine Reihe von Folgeschäden nach sich ziehen, etwa durch Umweltbeeinträchtigungen oder Schadensersatzansprüche dritter Personen. Für die Begutachtung zur Festlegung und Regulierung von Schäden kommt oft ein Havariekommissar oder "Dispacheur" zum Einsatz, der von der Reederei, von einem Versicherungsunternehmen oder vom Versender der Waren beauftragt wird, um einen Schadensverteilungsplan oder Dispache zu erstellen. Eine hohe Bedeutung in dieser Hinsicht hat ferner die Frage, wer oder was die Havarie verursachte und wer für Schäden haftbar gemacht werden kann.

Unterschieden werden drei verschiedene Arten der Haverei.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Kleine Haverei

Sämtliche Kosten der Seereise wie Lotsengelder, Hafengebühren, Leuchtfeuergeld, Schlepplöhne, Kosten für Quarantäne und Auseisung etc., werden nach § 621 HGB zu der Kleinen Haverei gerechnet.

[Bearbeiten] Große Haverei

Befindet sich das Schiff oder die Passagiere in einer Gefahrensituation und entscheidet sich daraufhin der Kapitän, dem Schiff oder der (Güter-)Ladung (vorsätzlich) Schaden zuzufügen, um Schiff, Mannschaft und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten (§ 700 HGB), dann handelt es sich um eine Große Haverei. Voraussetzung ist die (wenigstens teilweise) Rettung des Schiffs und der Ladung.

Zu den Havereikosten gehören auch die sonstigen Aufwendungen, um Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten. In § 706 HGB werden folgende Fälle der Haverei genannt:

  • über Bord werfen
  • leichtern
  • absichtliche Strandung
  • Abwehr von Seeräubern

Schäden an Ladung und Schiff gehören ebenso zu den Kosten der Haverei wie Aufwendungen des Reeders (z. B. bei einer Bergung oder Leichterung oder die ie Kosten für das Anlaufen eines Nothafens). Die Kosten von Schiff, Fracht und Ladung werden gemeinsam getragen. Anteile werden aus dem Wert des Schiffes, dem Wert der Ladung (auch der beschädigten oder untergegangenen) und der mit der Fahrt erzielten Fracht getragen.

[Bearbeiten] Besondere Haverei

Die Besonderen Haverei umfasst alle durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, die nicht zur großen Havarie gehören und keine Nebenkosten zur Fracht darstellen (particular average). Die erläuternde Vorschrift ist § 701 HGB.

Wenn der Schädiger die Schäden und Kosten an der Ladung bzw. am Schiff nicht trägt, so sind jeweils die Eigentümer zu ihren Teilen für den Aufwand verantwortlich.

Dabei sind Schäden, die am Schiff entstanden sind, durch den Verfrachter zu tragen, Ladungsschäden durch die Befrachter.

[Bearbeiten] Gerichtsbarkeit

Das Verfahren wird der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet.

Siehe auch: Schifffahrt, Hafen

[Bearbeiten] Weblinks

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