Inhaber
Der Begriff Inhaber bezeichnet im Schuldrecht und im Sachenrecht denjenigen, dem eine Forderung oder ein bestimmtes Recht zusteht.
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[Bearbeiten] Verwendung im BGB
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) selbst wird der Begriff allerdings nicht häufig verwendet. Stattdessen nennt man den Inhaber einer Forderung eher Gläubiger und gebraucht für den Inhaber eines Rechts eine aus dem Recht abgeleitete Bezeichnung, etwa "Nießbraucher" für den Inhaber eines Nießbrauchs.
Im Zusammenhang mit dem Eigentum oder dem Besitz an Sachen wird der Begriff Inhaber nicht verwendet. Es ist also nicht korrekt, den Begriff Inhaber anstelle von "Eigentümer" zu verwenden. Jedoch gibt es dazu Ausnahmen. Bspw. wird in der neuen EU-Zulassungsbescheinigung der Hinweis vermerkt, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird.
[Bearbeiten] Handelsrecht
Häufiger gebraucht wird der Begriff im Handelsrecht. So spricht man vom Inhaber eines Handelsgeschäfts (§ 25, § 53 HGB) oder vom Inhaber eines Betriebs (§ 613a BGB).
[Bearbeiten] Wertpapierrecht
Ferner ist der Begriff Inhaber im Wertpapierrecht gebräuchlich. Schecks (Art. 5 ScheckG) oder Aktien (§ 10 AktG) können auf den Inhaber ausgestellt werden. Es gibt Schuldverschreibungen auf den Inhaber (§ 793 BGB) und Inhabergrundschulden (§ 1195 BGB).
[Bearbeiten] Öffentliches Recht
Im öffentlichen Recht spricht man vom Inhaber einer Erlaubnis, etwa eines Führerscheins oder eines Waffenscheins.
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