Inhaberpapier
Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann. Im Gegensatz zu Orderpapieren und Rektapapieren ist keine begünstigte Person genannt.
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[Bearbeiten] Geltendmachung von Inhaberpapieren
Inhaberpapiere haben uneingeschränkte Legitimationsfunktion: Die Innehabung (Besitz) selbst reicht aus, um das Recht auszuüben. Der Besitz des Papiers begründet die Vermutung der materiellen Berechtigung. Wer auch immer Inhaber ist, ist berechtigt, es sei denn der Schuldner beweist, dass der Vorlegende nicht der wahre Berechtigte ist. Weitere Tatbestandsmerkmale, wie z.B. eine geschlossene Indossamentkette bei Orderpapieren, sind nicht erforderlich.
[Bearbeiten] Übertragung von Inhaberpapieren
Die Übertragung des Inhaberpapiers geschieht durch Übereignung des Papiers gemäß §§ 929 ff. BGB. Ein gutgläubiger Erwerb ist gemäß § 935 II BGB bei Abhandenkommen nicht möglich. Beachte hier aber die Sonderregelung für Banken in § 367 I HGB, wonach bis zu einem Jahr vor dem maßgeblichen Zeitpunkt im Bundesanzeiger als abhanden gekommen vermerkte Papiere nur unter der besonderen Voraussetzung des § 367 II gutgläubig erworben werden können. Das Eigentum an einem Inhaberpapier kann aber auch nach § 952 II BGB übergehen, wenn das verbriefte Recht mittels Zession gemäß §§ 398, 413 BGB übertragen wird.
[Bearbeiten] Beispiele für Inhaberpapiere
Beispiele: Inhaberschuldverschreibung (§§ 793 ff. BGB), Inhaberaktien (§ 10 I AktG; Regelfall der Aktie), Inhaberscheck (Scheck mit Überbringerklausel, Art. 5 II, III ScheckG; Regelfall des Schecks).
[Bearbeiten] Beispiele für kleine Inhaberpapiere
Eintrittskarte, Fahrkarten, Essensmarken, sofern sie keinen bestimmten Gläubiger bezeichnen; Telefonkarten, Briefmarken
[Bearbeiten] Weblinks
| <imagemap>-Fehler: Bild ist ungültig oder nicht vorhanden | Wikisource: Gesetz, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien. Vom 8. Juni 1871. – Quellentexte |
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