Partner für Selbständige und Unternehmer. Kompetent. Kostentranzparent.
Fragen kostet nichts. Fragen Sie uns
Sie sind hier: luebeckonline.com > Wiki > Insiderverzeichnis

Insiderverzeichnis

Wechseln zu: Navigation, Suche

Seit dem Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) Ende Oktober 2004 sind die über 1.000 deutschen Emittenten von Finanzinstrumenten und in deren Auftrag oder für deren Rechnung handelnden Personen (siehe § 15b WpHG) verpflichtet, ein so genanntes "Insiderverzeichnis" zu führen.

Der neu in das Wertpapierhandelsgesetz aufgenommene Abschnitt über das Insiderverzeichnis verpflichtet die Emittenten u. a. die folgenden Daten vorzuhalten: Namen, Geburtsdaten, Anschriften sowie den Grund und die Uhrzeit für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis. Darüber hinaus müssen die Daten laufend aktualisiert werden und bei Anfragen von Behörden jederzeit verfügbar sein.

Es enthält die Übersicht über alle Personen, die für den das Verzeichnis Führenden tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben. Das können beispielsweise neben bestimmten Mitarbeitern Rechtsanwälte oder der Steuerberater des Unternehmens sein.

Nicht aufzunehmen sind jene Personen, die nicht im Interesse des Emittenten zu handeln verpflichtet sind, etwa Zulieferer oder Kunden des Unternehmens.

Wertpapiere, die im Freiverkehr gehandelt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Die Emittenten führen das Insiderverzeichnis auf unterschiedliche Weise, aber meist in elektronischer Form. Die Verantwortung für die Aktualität des Verzeichnisses liegt normalerweise in der Rechtsabteilung und teilweise im Investor Relations Bereich (eher bei kleineren Unternehmen). Unternehmen mit einer eigenen Compliance-Abteilung (z. B. Banken, Finanzdienstleister, Versicherungen) führen das Insiderverzeichnis dort. Die Umsetzung erfolgt häufig als Tabelle in einem Tabellenkalkulationsprogramm, über eine selbst erstellte Datenbank oder über eine prozeßunterstützende Lösung.

Für die Veröffentlichung der Meldepflichten nach § 15a WpHG bei Directors' Dealings besteht eine eigene Datenbank der BaFin.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
Ansichten