Internationales Privatrecht
Internationales Privatrecht, kurz IPR, ist der Teil des nationalen Rechts, der entscheidet, welches (materielle) Privatrecht letztendlich auf einen Sachverhalt anzuwenden ist. Relevant wird diese Frage, wenn der Sachverhalt Berührungspunkte mit mehr als nur einer Rechtsordnung aufweist.
[Bearbeiten] Erklärung des Begriffs
Das Internationale Privatrecht (IPR) ist derjenige Teil einer nationalen Rechtsordnung, der bestimmt, welches nationale Recht auf einen Sachverhalt ('Lebensverhältnis', 'Rechtsverhältnis') angewandt wird. Faktisch relevant wird dies nur, wenn der Sachverhalt Beziehungen zu mehreren Rechtsordnungen aufweist (sog. Auslandsberührung). In Deutschland enthält Art. 3 Abs. 1 EGBGB (= Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) eine Legaldefinition des Internationalen Privatrechts.
Man nennt das IPR auch Kollisionsrecht, weil mehrere Rechtsordnungen den Sachverhalt regeln könnten und dadurch gleichsam „kollidieren“. Treffender wäre es wohl, einen Konflikt zwischen den betreffenden Rechtsordnungen zu konstatieren. Deshalb ist der englische bzw. amerikanische Fachbegriff für das Internationale Privatrecht auch Conflicts of Laws.
Beispielsweise stellt sich bei der Ehe zwischen Partnern mit unterschiedlichen Nationalitäten die Frage, nach welcher Rechtsordnung die Eheschließung wirksam sein muss. Durch den stetis wachsenden Anteil von ausländischer Bevölkerung wächst auch die Zahl der IPR-relevanten familienrechtlichen Fälle in Deutschland. Daneben nimmt das Internationale Vertragsrecht eine wichtige Rolle ein, also insbesondere stellt sich auch hier die Frage, welches Recht auf einen Vertrag anzuwenden ist, der zwischen Vertragspartnern geschlossen wird, welche sich in verschiedenen Staaten befinden oder ihre Niederlassungen in unterschiedlichen Ländern haben.
[Bearbeiten] Ziele des IPR
Das IPR verfolgt das Ziel, die Rechtsordnung zur Anwendung zu bringen, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist oder das Rechtsverhältnis „seinen Sitz“ (Friedrich Carl von Savigny) hat. Damit soll erreicht werden, dass die Rechtsordnung über einen Sachverhalt eine Entscheidung fällt, welche auch tatsächlich am besten dafür geeignet ist, eben weil eine besondere Nähebeziehung besteht.
Begründet wird dies u. a. mit der Annahme einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen, sodass sich keine Rechtsordnung dazu aufschwingen sollte, die eigene als die "bessere" und damit stets anwendbare zu bezeichnen.
[Bearbeiten] Gesamtverweisungen und Sachnormverweisungen
Rechtstechnisch unterscheidet man im Kollisionsrecht Gesamtverweisungen und Sachnormverweisungen.
- Eine Gesamtverweisung verweist auf das Recht eines anderen Staates unter Einschluss von dessen nationalem Kollisionsrecht. Die Gesamtnormverweisung wird daher auch (treffender) als "IPR-Verweisung" bezeichnet. Sie stellt im deutschen IPR die Regel dar (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Verweist das ausländische IPR auf eine dritte Rechtsordnung, ist auch diese Rechtsordnung zu konsultieren. Ob diese zweite Verweisung ebenfalls eine Gesamtnormverweisung darstellt, ist nicht vom deutschen IPR abhängig, sondern dem, welches die ("Weiter-")Verweisung ausgesprochen hat.
- Eine Sachnormverweisung verweist direkt auf Sachnormen einer anderen Rechtsordnung unter Ausschluss des fremden Kollisionsrechts und liegt nur vor, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder eine Gesamtnormverweisung dem Sinn der Verweisung widersprechen würde. Ein Beispiel für eine ausdrücklich gesetzlich angeordnete Sachnormverweisung ist Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB: Erklärt das fremde Kollisionsrecht deutsches Recht für anwendbar, so kommt es zu einer Rückverweisung auf deutsches Recht. Es ist aber nicht erneut das deutsche IPR anzuwenden, sondern direkt deutsches Sachrecht.
[Bearbeiten] Statut
Das internationale Privatrecht bestimmt das anwendbare Recht (auch "Statut" genannt) dadurch, dass es etwa in den Artikeln des EGBGB für einzelne Rechtsbereiche (zum Beispiel: Geschäftsfähigkeit; Voraussetzungen der Eheschließung; Erbrecht; schuldrechtliche Verträge; Recht der unerlaubten Handlungen; Sachenrecht) jeweils die hierfür maßgebenden Anknüpfungspunkte festlegt. Solche Anknüpfungspunkte können etwa sein: die Staatsangehörigkeit einer Person für die Geschäftsfähigkeit, die Eheschließung oder das Erbrecht; die Rechtswahl der Vertragschließenden im Schuldrecht; der Tatort bei der unerlaubten Handlung; der Lageort im Sachenrecht. Erbstatut für einen deutschen Staatsangehörigen ist danach das deutsche Erbrecht.
Siehe auch: Personalstatut
[Bearbeiten] Kurzer Überblick über die Geschichte des IPR
In der Antike gab es noch kein eigentliches IPR, und grob gesagt blieb jeder seinem «persönlichen» Recht unterstellt: für Römer das ius civile proprium, für Germanen je nach Herkunft die lex salica oder die lex burgundionum etc., ius gentium für Fremde bzw. Beziehungen zwischen Fremden und Römern.
Nach dem Zusammenbruch des Römischen Reiches entstanden in Europa tausende kleiner Fürstentümer, welche jeweils ihr eigenes Rechtssystem hatten, dessen Anwendung sie auf ihrem Territorium durchsetzten (Statutentheorie); mit dem Aufschwung des Handels im 11. und 12. Jh., zunächst in Norditalien, stellte sich dann mehr und mehr das Problem des anwendbaren Rechts. Basierend auf der im 12. Jh. in Bologna gegründeten römischen Rechtsschule (Tocco, Accursius, Bartolus, Baldus etc.) bildete sich im Mittelalter dann in ganz Europa de facto ein «Einheits-IPR» heraus, welches aufgrund der einheitlichen und lange Zeit auch «extra-nationalen» Rechtsausbildung der Juristen gemeinsame Züge aufwies – ein universelles Kollisionsrecht.
Noch zur Zeit Savignys (1779 - 1861) herrschte ein universeller Ansatz vor: ein Sachverhalt mit internationalem Charakter sollte, unabhängig vom zuständigen Richter, immer gemäss demselben anwendbaren Recht gelöst werden. Dies setzt international koordinierte und determinierte Zuständigkeits- und Rechtsverteilungen wie z.B. lex rei sitae oder mobilia sequuntur personam voraus, welche vom Sachverhaltausgehen und dabei einen Schwerpunkt bestimmen; viele solcher allgemein anerkannter Prinzipien sind auch heutzutage noch in den meisten IPRGs enthalten.
Im 19. und Anfang des 20. Jh. legiferierten die neu entstandenen Nationalstaaten aufgrund politischer Differenzen dann aber ohne Rücksicht auf eine solche Universalität. Dass die historischen Gemeinsamkeiten noch heute überwiegen, und dass es für die EU und insbesondere die Haager Konferenz für internationales Privatrecht heute überhaupt möglich ist, die IPR-Vereinheitlichung wieder voranzutreiben, liegt insbesondere an der Struktur des IPRKollisionsrechts: es hat keinen materiellen Inhalt, und muss somit nicht an gesellschaftliche Entwicklungen angepasst werden.
[Bearbeiten] Regelungsorte des deutschen Internationalen Privatrechts
Das deutsche Internationale Privatrecht findet sich
- im Wesentlichen im Zweiten Kapitel (Artikel 3 bis 46) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB),
- in einigen Spezialgesetzen (zum Beispiel Art. 91 ff. Wechselgesetz),
- ferner zu einem erheblichen Teil in Staatsverträgen, soweit sie in innerstaatliches Recht transformiert wurden (vgl. Art 3 Abs. 2 EGBGB).
Die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen innerhalb der Europäischen Union sieht u.a. auch eine Harmonisierung der Kollisionsregeln der nationalen IPRs vor.
[Bearbeiten] Methodik
Methodisch ist zunächst auf prozessualer Seite zu ermitteln, welches Gericht zur Entscheidung zuständig ist. Dieses Gericht hat dann nach den Regeln seines nationalen IPR das anwendbare Recht zu ermitteln (siehe lex fori).
[Bearbeiten] Regelungen im EGBGB Fünfter Abschnitt. Schuldrecht (Art. 27-42)
Der fünfte Abschnitt des EGBGB regelt das deutsche IPR des Schuldrechts in den Unterabschnitten 'Vertragliche Schuldverhältnisse' (Art. 27-37) und 'Außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 38-42)'.
[Bearbeiten] Erster Unterabschnitt. Vertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27-37)
Die deutschen IPR-Regelungen zu den vertraglichen Schuldverhältnissen gehen zurück auf das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (EVÜ).
[Bearbeiten] Artikel 27 Freie Rechtswahl
Nach Art. 27 Abs. 1 unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen.
Nach Art. 27 Abs. 2 können die Parteien jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag einem anderen Recht unterliegen soll als dem, das zuvor auf Grund einer früheren Rechtswahl oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Unterabschnitts für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrages nach Artikel 11 und Rechte Dritter werden durch eine Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Vertragsabschluss nicht berührt.
Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl nur mit einem Staat verbunden, so kann die Wahl des Rechts eines anderen Staates - auch wenn sie durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Staates ergänzt ist - die Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann (zwingende Bestimmungen). (Art. 27 Abs. 3)
Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind die Art. 11, Art. 12 und Art. 29 Abs. 3 und Art. 31 anzuwenden. (Art. 27 Abs. 4) Art 31 (Einigung und materielle Wirksamkeit) bestimmt in Absatz 1, dass das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen sich nach dem Recht beurteilen, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.
[Bearbeiten] Artikel 28 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 27 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Lässt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewandt werden. (Art. 28 Abs. 1 EGBGB) Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet.
Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen lässt (Art. 28 Abs. 2 EGBGB). Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist (Art. 28 Abs. 3 EGBGB). Bei Güterbeförderungsverträgen wird vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen (Art. 28 Abs. 4 EGBGB). Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB).
[Bearbeiten] Artikel 30 Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht ist das Prinzip der freien Rechtswahl durch Art. 30 Abs. 1 EGBGB insoweit eingeschränkt, als die Rechtswahl der Parteien, die faktisch typischerweise der Arbeitgeber vorgibt, nicht dazu führen darf, dass zwingende Arbeitnehmerschutzbestimmungen desjenigen Staates umgangen werden, zu dem das Arbeitsverhältnis die engste Verbindung aufweist. Es ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Der Arbeitnehmer kann sich auf eine ihm günstigere in- oder ausländische Regelung der zwingenden Bestimmungen des Rechts berufen, das nach Artikel 30 Abs. 2 EGBGB mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre (z.B. Kündigungsfrist).
Das ist in der Regel das Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist. Wird die Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet wird, so gelten die Schutzbestimmungen des Staates, in dem der Arbeitgeber bzw. dessen einstellende Niederlassung den Sitz hat. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist, ist in diesem Fall das Arbeitnehmerschutzrrecht dieses anderen Staates anzuwenden
Verrichtet zum Beispiel ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Staat, bringt aber den größten Teil seiner Arbeitszeit in einem Staat zu, in dem er ein Büro hat, von dem aus er seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber organisiert und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrt, so ist dieser Ort der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (EuGH, Urteil vom 9. Januar 1997, C-383-95). Zu diesem Staat sind dann die engsten Verbindungen gegeben.
Wird keine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl getroffen, gilt das Recht des Staates, zu dem das Arbeitsverhältnis die engsten Verbindungen in dem beschriebenen Sinn aufweist (Art. 30 Abs. 2 EGBGB)
[Bearbeiten] Artikel 34 Zwingendes Recht
Nach Art. 34 EGBGB lassen die Kollisionsnormen des vertraglichen Schuldrechts die Anwendung derjenigen Bestimmungen des deutschen Rechts unberührt, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (sog. Eingriffsnormen). Inländische Gesetze sind dann Eingriffsnormen, wenn sie entweder ausdrücklich oder nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den deutschen Kollisionsnormen anwendbare Recht gelten sollen (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/ 00).
Sie müssen zumindest auch überwiegend Gemeinwohlinteressen dienen und nicht nur dem Ausgleich von Individualinteressen und sie müssen zwingend sein. Eingriffsnormen im Arbeitsrecht sind beispielsweise die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft, wenn der Arbeitnehmer in der deutschen Sozialversicherung versichert ist, Regelungen bei Massenentlassungen, der Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz.
[Bearbeiten] Siehe auch
- CISG
- Internationales Zivilverfahrensrecht
- Qualifikation (Internationales Privatrecht)
- Kollisionsregel
- Lex loci delicti
- Lex loci laboris
[Bearbeiten] Literatur
- Menno Aden, Internationales Privates Wirtschaftsrecht, Oldenbourg 2005, ISBN 978-3486578928
[Bearbeiten] Weblinks
- Art 3-46 EGBGB
- Artikel 27 Freie Rechtswahl
- Artikel 28 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
- Internationales Privatrecht Österreichs
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