Obliegenheit
Eine Obliegenheit ist eine Verhaltensanforderung, deren Nichteinhaltung rechtliche Nachteile nach sich zieht. Im Gegensatz zur eigentlichen Schuld begründet die Obliegenheit keinen eigenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner. Der Berechtigte kann die Erfüllung der Obliegenheit also nicht einklagen. Es handelt sich lediglich um eine Mitwirkungspflicht im eigenen Interesse, deren Nichterfüllung den mit der Obliegenheit Belasteten rechtlich schlechter stellt.
Obliegenheiten bestehen innerhalb von Verträgen neben der geschuldeten Vertragsleistung.
[Bearbeiten] Beispiele
- Wer einen Schaden erleidet, muss den Schaden so gering wie möglich halten (Schadensminderungspflicht).
- Kaufleute müssen von einem anderen Kaufmann gekaufte Sachen unverzüglich auf Mängel untersuchen und die Mängel gleich rügen (Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf), § 377 HGB.
- Wer beim Fotografen ein Foto von sich bestellt, muss sich natürlich auch fotografieren lassen (Mitwirkungspflicht).
- Bei Versicherungsverträgen bestehen Obliegenheiten zur Anzeige von Versicherungsfällen und der Mitteilung versicherungsrelevanter Daten.
- Anzeige der Schwangerschaft beim Arbeitgeber § 9 I S. 1 MuSchG
Anders als eine vertragliche Pflicht kann die Erfüllung einer Obliegenheit grundsätzlich nicht verlangt oder eingeklagt werden, jedoch kann die Nichterfüllung einer Obliegenheit nach den Grundsätzen des Mitverschuldens anspruchsmindernde Konsequenzen haben.
Bei Obliegenheitsverletzungen kann beispielsweise die Eintrittspflicht des Versicherers sogar ganz entfallen. Der Versicherer kann gegebenenfalls auch vom Vertrag zurücktreten oder kündigen (§§ 6 Absatz 1, 16 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz).
Auch im Sozialrecht bestehen für einen Antragsteller, der eine Leistung beansprucht, so genannte Obliegenheiten (§§ 60 ff. SGB I). Im Rahmen der Zumutbarkeit hat er die leistungserheblichen Tatsachen ebenso wie die Änderung der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen und Beweismittel zu bezeichnen sowie schriftliche Urkunden vorzulegen oder der Vorlage zuzustimmen. Auch medizinische Begutachtungen in Form von Untersuchungen muss er grundsätzlich dulden. Verstöße gegen die Obliegenheiten, die nicht zwangsweise durchgesetzt werden können, können mit der Entziehung oder Ablehnung der Leistung geahndet werden.
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