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Ordre public

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Die Vorbehaltsklausel oder der sog. ordre public ist in Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Er spielt immer dann eine Rolle, wenn im Zivilrecht Internationales Privatrecht anzuwenden ist und die anzuwendenden (ausländischen) Rechtsnormen mit der deutschen Rechtsordnung unvereinbar sind.

Artikel 6 des EGBGB lautet:

Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Neben dem IPR-rechtlichen ordre public des Art. 6 EGBGB gibt es begrifflich und rechtstechnisch noch den verfahrensrechtlichen, den völkerrechtlichen und den europarechtlichen ordre public mit jeweils unterschiedlicher Herleitung und verschiedenen Anwendungsbereichen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Zweck des ordre public

Sinn und Zweck des ordre public sind im wesentlichen die folgenden Gesichtspunkte:

  • Schutz der materiellen Grundwerte der eigenen Rechtsordnung (Prinzip der materiellen Gerechtigkeit)
  • Vermeidung von Entscheidungen im Inland, die unserer Rechtsanschauung grob widersprechen (Gebot nationaler Konkordanz / Entscheidungseinklang im Inland)
  • Generalklauselartige Absicherung der Geltung des sog. ius cogens, der allgemeinen und zugleich zwingenden Regeln des Völkerrechtes (völkerrechtlicher Aspekt), wobei ein Rückgriff auf den ordre public des Art. 6 EGBGB aber von der herrschenden Meinung als entbehrlich angesehen wird: Die Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sei bereits über Art. 25 Satz 2 GG und dessen völkerrechtliche Durchsetzungskraft abgesichert. Die Absicherung der Geltung des ius cogens über den von seinen Voraussetzungen her wesentlich strengeren ordre public (z.B. Kriterium des Inlandbezug, siehe unten) sei nicht erforderlich, weil dies auf eine Einschränkung der Anwendungsvoraussetzungen der zwingenden Normen des Völkerrechtes als Teil des ordre public hinaus liefe. Art. 25 Satz 2 GG ist demgegenüber universeller und spricht für die Existenz eines internationalen bzw. völkerrechtlichen ordre public neben dem Art. 6 EGBGB als nationalen bzw. IPR-rechtlichen ordre public. Demgegenüber hält insbesondere das jüngere Schrifttum den nationalen ordre public für anwendbar: Das Erfordernis eines Binnenbezuges (sog. Relativität des ordre public) wird insoweit aufgegeben, als dies die Geltung der zwingenden Normen des Völkerrechtes, vor allem des völkerrechtlich anerkannten Menschenrechtsschutzes beeinträchtigen würde. Es muß genügen, dass bei internationaler Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes dieses einem völkerrechtswidrigen Recht schon nach Maßgabe des einfachgesetzlichen Art. 6 EGBGB die Anerkennung versagen darf. Das Erfordernis eines Inlands- bzw. Binnenbezugs soll je nach der Qualität des völkerrechtlichen Verstoßes zurückgedrängt werden. Vor allem gewinnt hierbei die Differenzierung nach der Schwere des Verstoßes gegen eine Norm der weltumspannenden UN-Menschenrechtsverträge Bedeutung. So spricht das Kriterium, ob das Menschenrecht dem Nationalstaat einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung beläßt eher gegen eine Einschränkung der Voraussetzung des Binnenbezuges und damit für eine Beibehaltung der restriktiven Voraussetzungen des ordre public. Im Gegensatz dazu wird ein Verstoß gegen den ordre public auch schon dann angenommen, wenn ein Binnenbezug fehlt, sofern der Verstoß gegen ein Menschenrecht vorliegt, bei dem sich bereits ein international und damit völkerrechtlich anerkannter Mindeststandard herausgebildet hat oder das Menschenrecht in seinem absolut geschützten Kernbereich (Synonym: unantastbarer Wesensgehalt) betroffen ist.
  • Im Gegensatz zum IPR-rechtlichen ordre public des Art. 6 EGBGB verfolgt der davon zu unterscheidende verfahrensrechtliche ordre public, der im IZVR gilt, in erster Linie nicht materiell-rechtliche Gerechtigkeit sondern - der Eigenart des Verfahrensrechts als neutralem Rechtsgebiet entsprechend - das Ziel eines weitgehenden internationalen verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Einklangs durch gegenseitige Anerkennung von Urteilen und anderen verfahrensrechtlichen Entscheidungen. Es besteht daher hier eine höhere Toleranz ggü. der Abweichung ausländischer Urteile vom inländischen Recht insoweit, als das inländische Recht vom Grundsatz her keine Rolle mehr spielt und die Urteile materiell nicht nachprüfbar sind. Daher wird der verfahrensrechtliche ordre public auch als sog. abgeschwächter anerkennungsrechtlicher ordre public bezeichnet. Umgesetzt ist dieser ordre public u. a. im deutschen Recht in § 328 I ZPO, der die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Urteile betrifft: Ein ausländisches Urteil ist grundsätzlich anzuerkennen, wenn es nicht dem Klauselkatalog des § 328 I Nr. 1 - 5 ZPO unterfällt. Wobei hier § 328 I Nr. 4 ZPO ein materielles Korrektiv in Anlehnung an den IPR-rechtlichen ordre public des Art. 6 EGBGB enthält: Vom Grundsatz der (materiellen) Unnachprüfbarkeit ausländischer Entscheidungen ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten unvereinbar ist. Dieser nun doch wieder materielle Gesichtspunkte enthaltende verfahrensrechtliche ordre public des § 328 I Nr. 4 ZPO ist nun aber im Sinne der Toleranz großzügiger als der ordre public des Art. 6 EGBGB auszulegen. Ein Verstoß ist erst dann anzunehmen, wenn ein Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und zumindest ein Eingriff in den Kernbereich der Grundrechte vorliegt.

[Bearbeiten] Ausnahmecharakter des ordre public

Der ordre public des Art. 6 ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, denn der Gesetzgeber des im EGBGB normierten Internationalen Privatrechts nimmt zugunsten internationalprivatrechtlicher Rechtseinheit und des Entscheidungseinklangs bewußt Entscheidungen in Kauf, die von denen nach dem eigenen Recht zu fällenden abweichen. Voraussetzung der Anwendung ist, dass das an sich maßgebende ausländische Recht "mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist", d.h. im Ergebnis den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung antasten würde. Ein wesentlicher Bestandteil der deutschen Rechtsordnung sind die Grundrechte. Der ordre public wird daher als Einbruchstelle für die Grundrechte gesehen.

[Bearbeiten] Voraussetzungen des ordre public

Die Anwendungsvoraussetzungen des ordre public lauten:

  • a) offensichtliche Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm eines anderen Staates mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts: Nur bei schweren Verstößen gegen deutsche Wertvorstellungen im Sinne der Rechtsordnung, d.h. insbesondere gegen die Fundamentalprinzipien und Grundrechte des deutschen Grundgesetzes. Die alte Fassung des Art. 30 EGBGB orientierte sich noch an den Begriffen des Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) und der guten Sitten (§ 138 BGB). Dieser Maßstab erschien unangemessen, da er die ausländische Rechtsordnung zu schnell am inländischen Rechtsgefühl herabqualifizierte und von einem zu engen Verständnis der inländischen Gesetze - gemessen am Ausnahmecharakter der Vorschrift - abhängig machte. Durch den "Spanierbeschluß" des BVerfG mußte auch die Unterscheidung in tragbare und untragbare Grundrechtsverletzungen aufgegeben werden, was nun auch ausdrücklich in der Formulierung des Art. 6 Satz 2 EGBGB seit Neufassung der Vorschrift niedergelegt ist. Der ordre public ist seitdem unzweifelhaft die Einbruchstelle der Grundrechte, die sich im Zweifelsfall gegenüber den ausländischen Sachnormen durchsetzen.
  • b) hinreichender Inlandsbezug bzw. Binnenbeziehung des Falles, der einen Verstoß gegen den ordre public beinhaltet (sog. Relativität des ordre public): Der spezifische Inlandsbezug versteht sich als örtliche Einschränkung der Geltung des ordre public, um dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen. Im Beispiel 2 und 3 (siehe unten) wird der Inlandsbezug bereits durch den Aufenthalt der Eheleute vor Ort in Deutschland begründet. Dabei werden für die Relativierung des ordre public auch zeitliche und sachliche Bezugspunkte für eine Einschränkung relevant. Neben der örtlichen Beziehung kann es an einer sachlichen Beziehung des Falles fehlen: Im Beispiel 1 ist es eine Frage der sachlichen Nähe, ob die polygame Eheschliessung im deutschen Inland vorgenommen wurde (dann ist ein ausreichender sachlicher Bezug anzunehmen und der ordre public ist Teil der Hauptfrage, ob die polygame Eheschliessung wirksam ist) oder um die Rechtswirkungen einer im Ausland geschlossenen polygamen Ehe, z.B. nacheheliche Unterhaltsansprüche (dann ist ein schwächerer sachlicher Bezug für den Verstoß des ordre public anzunehmen, da der den Verstoß begründende Sachverhalt nur als Vorfrage zu behandeln ist).
  • c) Untragbarkeit der Anwendung im konkreten Fall: Neben einem schweren Verstoß gemäß a) muss zusätzlich das Ergebnis der Anwendung der ausländischen Rechtsnorm zu einem untragbaren Resultat führen. Auch dieses Merkmal im Tatbestand des Art. 6 EGBGB dient der Eindämmung des ordre public, damit dieser nicht auf eine abstrakte Normenkontrolle hinausläuft. Nicht das ausländische Recht selbst, sondern erst seine Anwendung im Inland muß gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen. D.h. auch wenn ein ausländischer Rechtssatz für sich gesehen sittenwidrig ist, muss seine Anwendung noch nicht dazu führen. Im Beispiel 2 (siehe unten) ist daher die einseitige Sorgerechtsübertragung auf den Vater nach dem iranischen Recht erst dann ein Verstoß gegen den ordre public, wenn die Sorgeentscheidung im Einzelfall das Kindeswohl verletzt. Im Beispiel 3 ist die Anwendung der Scheidungsfolge der Eheleute aufgrund einseitiger Verstoßung seitens des Mannes nicht nur ein Verstoß gegen Art. 3 II GG, sondern zudem gegen die Institutsgarantie des Art. 6 GG und die Menschenwürde des Art. 1 I GG. Erst dadurch erhält die Scheidung den Charakterzug einer untragbaren Anwendung des islamischen Talaq im Inland.

[Bearbeiten] Rechtsfolgen der Anwendung des ordre public

Durch den ordre public wird bei Unvereinbarkeit nur der betroffene einzelne ausländische Rechtssatz von der Anwendung ausgeschlossen. Im übrigen bleibt das ausländische Recht anwendbar und wird sogar zur Schliessung einer durch die Unanwendbarkeit entstandenen Lücke herangezogen. Dies dient dem Zweck des ordre public, das ausländische Recht, das eigentlich anwendbar ist, nur soweit einzuschränken, als es zur Wahrung der materiellen Gerechtigkeit und des nationalen Entscheidungseinklangs erforderlich ist. Der internationale Entscheidungseinklang, dem das IPR gerade dient, soll nicht durch eine eigenmächtige Durchsetzung des eigenen Rechts gefährdet werden. Erst wenn sich im ausländischen Recht keine analog oder direkt anwendbaren passenden Vorschriften finden lassen, wird deutsches Recht als Ersatzrecht herangezogen. In der Praxis ist aber die Lückenschliessung durch das deutsche Recht am häufigsten, was in der Regel der notwendig werdenden Lückenfüllung aufgrund faktischen Fehlens eines alternativen Normenbestands im ausländischen Recht geschuldet ist.

[Bearbeiten] Bedeutung des ordre public

Der ordre public ist in der Regel bei Rechtsverhältnissen zwischen Bürgern anderer Kulturkreise von Bedeutung. Die Rechtsangleichung in der Europäischen Union (bzw. des gesamten westlichen Rechtskreises) kennt Anwendungen des ordre public nur noch in wenigen Fällen. Häufiger Konfliktpunkt sind Rechtssätze der Schari'a oder des hindischen Rechts.


[Bearbeiten] Beispiele


1. Werden unter ausländischem Recht in Deutschland Vielehen geschlossen (Polygamie), so ist dies mit dem auf die monogame Ehe ausgerichteten deutschen Recht (Art. 6 GG) unvereinbar und widerspricht somit dem ordre public. Die unter solchen Umständen zustande gekommene Ehe ist gemäß § 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar.

2. Die in Deutschland lebenden Eheleute Ali und Fatima haben einen 7-jährigen Sohn Aladin. Alle sind iranische Staatsangehörige. Als es zur Scheidung in Deutschland wegen Gewalttätigkeiten des Mannes Ali kommt, hat das deutsche Gericht auch über die elterliche Sorge für Aladin zu entscheiden. Obwohl Aladin selbst angegeben hat, bei seiner Mutter Fatima leben zu wollen, sieht das iranische Recht vor, dass minderjährige Kinder grundsätzlich der Gewalt des Vaters unterstehen. Gemäß Art. 8 III des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens entscheidet über die elterliche Sorge in Fällen ausschliesslicher Beteiligung von iranischen Staatsangehörigen das iranische Recht. Die vorliegende Sorgerechtsregelung verstößt gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 GG und - was entscheidend im Hinblick auf die Voraussetzung nach c) ist - verletzt das im deutschen Recht ebenfalls grundrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 1 I und 2 I GG). Dieses beinhaltet, bei der Entscheidung über die elterliche Sorge den Willen des Kindes und die Prognose einzubeziehen, bei wem das Kind sich voraussichtlich am besten entwickeln kann. Diese Kriterien sprechen im konkreten Fall deutlich für eine Zuteilung des Sorgerechtes an die Mutter. Die starre iranische Regelung, die eine ausschliessliche Zuteilung der Gewalt an Ali vorsehen würde, ist im vorliegenden Fall somit untragbar. Der Inlandsbezug liegt vor, weil die Beteiligten seit Jahren in Deutschland leben und hier auch bleiben wollen.

3. Die islamische Privatscheidung durch einseitige Eheverstoßung seitens des Mannes (Talaq)ist ein Verstoß gegen den deutschen ordre public, weil und solange dieses Recht nicht der Ehefrau zugestanden wird (Verstoß gegen Art. 3 II GG). Zwar ist eine im Ausland vollzogene Privatscheidung grundsätzlich auch im Inland anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des nach Art. 17 EGBGB zur Anwendung gelangenden ausländischen Scheidungsrechts (sog. Scheidungsstatut) eingehalten wurden und zwar auch dann, wenn die Scheidungsgründe zu Lasten eines Partners, z.B. der Frau enger gefasst sind als im deutschen Recht. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Untragbarkeit einer solchen Regelung aus einer extremen Fehlgewichtung der Rollen in der Ehe ergibt, in deren Ausfluß sich auch insgesamt letztlich kein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Partner innerhalb der Ehe mehr verzeichnen läßt. Durch ein einseitiges Verstoßungsrecht wird die Ehe im Ganzen als Institut gemeinschaftlicher Bindung in Verbindung mit einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zungunsten einer Herrschaftsbeziehung des Mannes in Frage gestellt, weil die Verstoßung als allgegenwärtiges Druckmittel im potentiellen Ermessen des Mannes steht. Durch diese einseitige Verstoßungsmöglichkeit des Mannes wird die Frau nicht als gleichberechtigter Partner einer Ehe angesehen. Diese Eheauffassung, die sich im Scheidungstatbestand manifestiert, widerspricht Art. 6 GG. Auch der zusätzliche Verstoß gegen Art. 1 GG ergibt sich daraus, dass es mit der Menschenwürde unvereinbar ist, Frauen in einem Status minderen Rechts zu halten. Teilweise wird auch vertreten, dass kein ordre public-Verstoß vorliegt, wenn die Ehefrau mit der Scheidung einverstanden ist. Dies wird kritisiert mit dem Argument, bereits die Verstoßung selbst sei ein die Ehefrau herabsetzender Akt. Ein Gericht müsste somit für die Wirksamkeit einer Scheidung grundrechtswidrige Verhaltensweisen des Ehemannes billigen. Schon die Handlung, an die der Verstoßungstatbestand anknüpft, verstößt daher gegen den ordre public. (Vgl. AG Frankfurt/Main, Iprax 1989, S. 237 f.)

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