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Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

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Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ist einer der ersten internationalen Verträge auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes. Sie wurde am 20. März 1883 geschlossen und zuletzt am 22. Juli 2004 verändert.

Basisdaten
Kurztitel: Pariser Verbandsübereinkunft
Voller Titel: Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Typ: Völkerrechtlicher Vertrag
Rechtsmaterie: Völkerrecht / Gewerblicher Rechtsschutz
Gültigkeitsbereich: Vertragsstaaten
Vertragsstaaten: 171 (15. Januar 2007)
Abkürzung: PVÜ
Inkrafttreten: 20. März 1883
Inkrafttreten (D): 1. Mai 1903 (RGBl. 1903, S. 147)
Aktuelle Fassung: 22. Juli 2004 (BGBl. II 1984, S. 799)

Sie umfasst neben dem Patent-, Kennzeichen- (Marken), Musterrecht auch die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs. Unter anderem sind darin einheitliche Regeln für Patente und Handelsmarken vereinbart.

Zum Beispiel wurde vereinbart, dass in keinem der Verbandsländer der Gebrauch patentierter Einrichtungen an Bord von Schiffen in bestimmten Fällen als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen wird.

Vorarbeiten begannen 1873 und führten 1883 zu einer ersten Fassung, die seitdem mehrfach geändert wurde. Inzwischen gehören 171 Staaten diesem Abkommen an, jedoch nicht alle der aktuellen (Stockholmer) Fassung.

Die wichtigste Regelung ist die Priorität (Art. 4 PVÜ), auch Unionspriorität genannt. Wird ein Schutzrecht in einem Mitgliedstaat angemeldet, so kann es innerhalb einer Prioritätsfrist von einem Jahr bei Patenten und Gebrauchsmustern und 6 Monaten bei Marken und Geschmacksmustern in jedem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme der Priorität der Erstanmeldung angemeldet werden, was quasi zu einer Rückdatierung führt. Eine beliebige Priorität zwischen verschiedenen Schutzrechtsarten ist jedoch nicht uneingeschränkt möglich. So können beispielsweise für eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt keine Prioritäten aus Geschmacksmustern beansprucht werden.

Das Prioritätsrecht ist deswegen für den Patentanmelder wichtig, weil durch ein Patent nur eine Erfindung geschützt werden kann, die gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Wird für eine Patentanmeldung eine Priorität in Anspruch genommen, so ist für die Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit das Prioritätsdatum maßgeblich, d.h. der Anmeldetag der Prioritätsanmeldung, so dass zwischenzeitliche Veröffentlichungen unberücksichtigt bleiben.

Nach Art. 19 PVÜ können Verbandsländer einzeln untereinander Sonderabkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums treffen, sofern diese Abkommen den Bestimmungen des PVÜ nicht zuwiderlaufen. Solche Sonderabkommen sind beispielsweise der Patent Cooperation Treaty (PCT), der ein gemeinsames Anmeldeverfahren für alle seine Vertragsstaaten regelt, oder das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), das das Verfahren zur Patenterteilung für seine Vertragsstaaten vereinheitlicht und zentralisiert.

Deutschland stand der PVÜ lange Zeit ablehnend gegenüber und trat erst mit Wirkung zum 1. Mai 1903 dem Vertrag bei.

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[Bearbeiten] Siehe auch

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