Pauschalabgabe
Die Pauschalabgabe bezeichnet einen gesetzlich verordneten Zuschlag auf den Preis bestimmter technischer Geräte, mit denen urheberrechtlich geschützte Waren und Güter entweder vervielfältigt oder genutzt werden können.
Die Pauschalabgabe ersetzt dabei die Bezahlung jeder einzelnen erbrachten Leistung durch eine pauschale Abgeltung, allerdings ohne das Vervielfältigen oder den Gebrauch der Kopien in jedem Fall zu legalisieren.
Die erzielten Einnahmen gehen an die Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst. Diese schütten einen Teil der Einnahmen an ihre Mitglieder aus, da sie Urheber der vervielfältigten Werke sein können.
[Bearbeiten] Einzelne Pauschalabgaben (in Euro)
Rechtskräftig:
- CD-Brenner: 8,70
- DVD-Brenner: 10,68
- Flachbettscanner: 11,87
- Kopierer: je nach Geschwindigkeit 38,35 bis 306,78, Farbkopierer je das Doppelte
- MP3-Player: 2,56
- Tonbandgeräte: 1,28
- Tonträger (pro Stunde Nutzungsdauer): 0,0614; z.B. bei 50 CD-Rohlingen zu 80 Minuten 4,09 Euro
- Bildaufzeichnungsgerätes: 9,21
- Bildträger (pro Stunde Nutzungsdauer): 0,0870
Von Verwertungsgesellschaften zusätzlich gefordert:
- Drucker: 23,20
- Multifunktionsgeräte: 88,97
- PC: 56,17
Quelle: [1]
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblink
Urheberrechtsgesetz, §54 beschreibt die Pauschalabgabe
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