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Rektapapier

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Rektapapiere (zu lat. recta (via), auf geradem Weg, das heißt, der Verpflichtete soll direkt leisten; deutsch auch Namenspapier) sind Wertpapiere, die auf den Namen einer bestimmten Person lauten. Einzig diese Person ist zur Geltendmachung des in der Urkunde verbrieften Rechts berechtigt.

Die Übertragung der Rektapapiere erfolgt nach deutschem Wertpapierrecht durch Zession, also durch Übertragung des Rechts durch Abtretung (§ 398 BGB), gegebenenfalls mit zusätzlichen Sonderregelungen. Eine Übereignung gem. §§ 929 ff. BGB ist nicht, wie bei einem Inhaberpapier, vorzunehmen. Es gilt die Formel: Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier, vgl. § 952 Abs. 2 BGB. Demnach ist ausschließlich die Abtretung gem. §§ 398 ff. BGB (gegebenenfalls in Verbindung mit lex specialis) zur Rechtsübertragung erforderlich.

Beispiele für ein Rektapapier sind Hypotheken- und Grundschuldbrief.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
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