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Surrogation

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Bild:Disambig-dark.svg Dieser Artikel behandelt den juristischen Surrogat-Begriff. Für den sexualtherapeutischen Fachbegriff siehe: Surrogatpartner.

Eine Surrogation (lat.) stellt im Zivilrecht eine gesetzlich geregelte besondere Art und Weise der Ersetzung eines Vermögensgegenstandes durch einen anderen Gegenstand oder eine Ersatzforderung dar und wird begrifflich vom Surrogat (Ersatz) abgeleitet.

Beispiel: Der Unternehmer U heiratet die Hauseigentümerin H. U zieht zu H in das in deren Eigentum stehende Haus, in dem sich eine der H gehörende Waschmaschine befindet. Als nach einiger Zeit die Waschmaschine kaputt geht, wird eine neue Waschmaschine angeschafft. Wer sie bezahlt hat, ist nicht mehr feststellbar, vermutlich U. Bei einer späteren Scheidung stellt sich die Frage: In wessen Eigentum steht die neue Waschmaschine?

Die Lösung im Beispielsfall ergibt sich aus § 1370 des deutschen BGB, der besagt, dass Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, Eigentum desjenigen Ehegatten werden, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört hatten. Durch die gesetzlich vorgesehene Surrogation steht hier das Eigentum der Ehefrau fest, ohne dass nachgewiesen werden müsste, durch welchen genauen Übereignungsvorgang sie Eigentum erworben hat.

Die Ersetzung eines Gegenstandes durch einen anderen, für die das Gesetz eine Surrogation vorschreibt, kann auf verschiedenen Umständen beruhen: auf Verschleiß oder auf Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung durch eine Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung.

Gesetzliche Regelungen über eine Surrogation finden sich in verschiedenen Teilen des BGB, im Schuldrecht, im Sachenrecht, im Familienrecht und im Erbrecht. Es handelt sich insbesondere um Fälle, in denen ein bestimmter Gegenstand zu einer Sachgesamtheit (etwa den Haushaltsgegenständen im Fall des § 1370 BGB oder dem Inventar eines Grundstücks im Fall des Nießbrauchs nach § 1048 Abs. 1 BGB) oder zu einem Sondervermögen gehört (etwa bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts: § 718 Abs. 2 BGB; beim Gesamtgut bei der Gütergemeinschaft: § 1473 Abs. 1 BGB oder beim Nachlass: § 2041 BGB), oder um Fälle, in denen ein dingliches Recht an dem ursprünglichen Gegenstand bestand und sich kraft Surrogation an dem Ersatzgegenstand fortsetzt (so beim Nießbrauch nach § 1046 Abs. 1 BGB und beim Pfandrecht nach § 1219 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Unabhängig davon, in welchen Teilen des BGB die einzelnen Fälle der Surrogation geregelt sind, unterscheidet man zwei verschiedene Arten: die dingliche Surrogation und die schuldrechtliche Surrogation.

Bei einer dinglichen Surrogation, dem Hauptfall und häufigsten Fall, sieht das Gesetz etwa vor (beispielsweise dargestellt an der Regelung des § 1473 BGB für das Gesamtgut, eine besondere Vermögensmasse bei der ehelichen Gütergemeinschaft), dass etwas, das auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Gesamtgut bezieht, erworben wird, unmittelbar in das Gesamtgut fällt. Die Surrogation hat hier unmittelbare dingliche Wirkung, ein besonderer Übertragungsakt ist entbehrlich. Durch diese Regelung des automatischen Überganges werden die Vorschriften über den Eigentumsübergang, etwa nach §§ 929 ff. BGB, umgangen. Darüberhinaus können durch die gesetzlichen Regelungen über die Surrogation Beweisschwierigkeiten vermieden werden. Stehen das Eigentum an dem ursprünglichen Gegenstand und die Tatsache der Ersatzbeschaffung fest, bedarf es keines weiteren Eigentumsnachweises.

Die schuldrechtliche Surrogation umfasst in Deutschland den Fall des § 285 BGB. Ist die Verpflichtung des Schuldners zu einer Leistung (etwa des Verkäufers zur Lieferung des verkauften Gebrauchtwagens) wegen Unmöglichkeit entfallen (etwa weil ein Dritter das Fahrzeug zerstört hat) und erlangt der Schuldner deshalb von dem Dritten einen Ersatz oder hat er gegen diesen einen Schadensersatzanspruch, so kann der Gläubiger (hier: der Käufer) Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. Im Gegensatz zur dinglichen Surrogation tritt hier die Surrogation nicht unmittelbar ein, sondern es entstehen nur schuldrechtliche Ansprüche auf Herausgabe des Surrogats.

Ein weiterer Fall der nur schuldrechtlich wirkenden Surrogation ist § 1258 Abs. 3 BGB.

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