Unerwünschte Werbung
Unerwünschte Werbung ist Werbung, mit der sich der Empfänger weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten einverstanden erklärt hat. Meist handelt es sich hierbei um Briefpost, E-Mails, Telefonanrufe, SMS und Faxe, die der Betroffene erhält, ohne diese ausdrücklich bestellt zu haben.Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Unerwünschte Werbung per Post
Der Empfänger kann sich gegen nicht adressierte unerwünschte Werbung, etwa Postwurfsendungen, schützen, indem er mit einem Aufkleber an seinem Briefkasten darauf hinweist, dass Werbung nicht erwünscht ist. Dieser Hinweis wird von seriösen Verteilern beachtet. Gegen persönlich adressierte unerwünschte Werbung hilft der Hinweis nicht.
Einige Versender von persönlich adressierter Werbung gleichen ihren Adressdatenbestand gegen die Robinsonliste ab. Ein Eintrag in der Robinsonliste hilft gegen einen Teil der persönlich adressierten unerwünschten Werbung.
[Bearbeiten] Unerwünschte Werbung per E-Mail
- Hauptartikel: Spam
Unerwünschte Werbung per E-Mail wird oftmals als Spam bezeichnet. Die E-Mails werden dem Empfänger überwiegend unverlangt zugestellt. Sie werden massenhaft versandt und haben werbenden Inhalt. Dieser Vorgang wird Spamming oder Spammen genannt, der Täter Spammer.
E-Mail ist einer der wichtigste Dienste des Internets. Der schnelle, zuverlässige und kostengünstige Versand von E-Mails wird jedoch immer häufiger durch den Versand unerwünschter Werbung missbraucht. Inzwischen machen unverlangt zugeschickte massenhaft versendete E-Mails den Großteil des gesamten E-Mail-Verkehrs aus und gefährden somit insgesamt die Zuverlässigkeit des Dienstes.
[Bearbeiten] Unerwünschte Werbung per Telefon
- Hauptartikel: Unerwünschte telefonische Werbung
[Bearbeiten] Unerwünschte Werbung per Fax
Neben dem Versand von Werbung im engeren Sinne werden vielfach in betrügerischer Absicht „Informationen“ verteilt, die in der Fußzeile darauf hinweisen, dass man bei mangelndem Interesse den künftigen Versand durch das Zurücksenden des Faxes an eine angegebene Mehrwertdienstrufnummer vermeiden kann. An den Erlösen aus der Mehrwertdienstrufnummer verdient der Initiator der „Faxwerbung“.
[Bearbeiten] Rechtslage
Der Versand von persönlich adressierten Werbesendungen als Briefpost ist in Deutschland rechtlich bisher nicht beschränkt. Im Übrigen stellt die Belästigung eines Verbrauchers mit unerwünschter Werbung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Empfängers dar und begründet einen Unterlassungsanspruch, jedoch im Normalfall keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Unerwünschte Werbung gegenüber einem Unternehmer verletzt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn keine regelmäßige Geschäftsbeziehung besteht[1].
[Bearbeiten] Literatur
- Engels, Thomas (Rechtsanwalt): Werbung per Telefax – Wie man es NICHT machen sollte... – Beitrag zur Rechtslage bei Telefax-Spam nach altem und neuem UWG. aufrecht.de/3991
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
| <imagemap>-Fehler: Bild ist ungültig oder nicht vorhanden | Commons: Unerwünschte Werbung – Bilder, Videos und Audiodateien |
- Direktmarketing-info.de - Informationseite des Direktmartketing Verbands mit vielen Informationen und weiterführenden Links
- Umfrage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zur unerwünschten Werbung
- Greenpeace.de - Greenpeace Gruppe Aachen - Unerwünschte Werbung
- Verbraucher-gegen-spam.de - Projekt Spamkampagne
- Bundestag.de - Anruf unerwünscht - Robinsonlisten sollen vor lästiger Werbung schützen
- Bund.de - Informationseite zur Werbung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Bund.de - Studie zu Antispam - Strategien
- Verbände
- Robinsonlisten.de - Interessenverband Deutsches Internet e.V.
- Telerobinson.de - Interessenverband Deutsches Internet e. V.
- Ddv.de - Informationseite des Direktmartketing Verband zum Verbraucherschutz und der Robinsonliste
- Vzbv.de - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
- Wettbewerbszentrale.de - Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2004 (Az. I-15 U 41/04)

