Vermächtnis
Das Vermächtnis (auch Legat, von lat. legatum) ist nach deutschem Recht eine letztwillige Verfügung. Sie wird vom Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen, also in einem Testament oder einem Erbvertrag, zugunsten eines Bedachten, dem Vermächtnisnehmer, angeordnet. Sie ist insbesondere von der Erbeinsetzung zu unterscheiden. Der Schwerpunkt der gesetzlichen Regelung des Vermächtnisses befindet sich im deutschen Recht in den §§ 2147 ff. des BGB.
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[Bearbeiten] Rechtsnatur
Das Vermächtnis besteht in der Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Bedachten (Vermächtnisnehmer). Dabei geht der vermachte Gegenstand nicht von selbst einfach auf den Bedachten über (ein solches sog. Vindikationslegat kennt das deutsche Recht nicht). Der Bedachte erwirbt vielmehr durch das Vermächtnis nur einen Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten (sog. Damnationslegat) gegen den Erben, auf den auch Vermächtnisgegenstände als Teil des Nachlasses im Wege der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge übergehen. Anstatt eines Erben kann auch ein anderer Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis belegt werden (sog. Untervermächtnis). Gegenstand eines Vermächtnisses kann jede rechtserhebliche Handlung (Tun oder Unterlassen) sein, die darauf gerichtet ist, das Vermögen des Bedachten zu mehren (z.B. Sachen, Forderungen, Geld, Wohnrechte).
Das Vermächtnis ist im übrigen von der Auflage zu unterscheiden. Die Auflage ist in den §§ 2197 ff. des BGB geregelt. Während das Vermächtnis dem Begünstigten einen eigenen, einklagbaren Anspruch auf Erfüllung einräumt, ist dies bei der Auflage nicht der Fall.
[Bearbeiten] Verfügung und Inhalt
Zur Aussetzung eines Vermächtnisses ist die Benutzung bestimmter Worte im Testament oder im Erbvertrag nicht erforderlich. Nach der in § 2087 BGB enthaltenen Auslegungsregel liegt in der Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel die Anordnung eines Vermächtnisses. Verfügt der Erblasser beispielsweise: Mein Jagdgewehr erhält mein Freund ..., alles andere was ich besitze vermache ich meinem Sohn, so ist der Sohn Erbe und der Freund Vermächtnisnehmer. Das bedeutet, dass der Sohn mit dem Tode in alle Vermögenspositionen des Erblassers einrückt, der Freund dagegen einen Anspruch gegen den Sohn als Erben auf Verschaffung des Eigentums am Gewehr und auf Herausgabe desselben hat. In der Praxis ist häufig gerade bei privaten Testamenten juristischer Laien nicht ohne weiteres zu erkennen, was der Erblasser gewollt hat.
[Bearbeiten] Besondere Formen des Vermächtnisses
[Bearbeiten] Ersatzvermächtnis
Sofern der Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt, kann der Erblasser ein Ersatzvermächtnis anordnen. § 2190 BGB
[Bearbeiten] Nachvermächtnis
Ein Nachvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einen Vorvermächtnisnehmer und einen Nachvermächtnisnehmer bestimmt hat. Der Nachvermächtnisnehmer soll dann nach Eintritt eines Ereignisses von dem Vorvermächtnisnehmers den Gegenstand fordern können.
[Bearbeiten] Verschaffungsvermächtnis
Beim Verschaffungsvermächtnis richtet sich die Verfügung des Erblassers auf einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört. Der mit dem Vermächtnis Beschwerte muss dann den Gegenstand mit Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen. Allerdings ist § 2169 BGB zu beachten, wonach grundsätzlich ein Vermächtnis unwirksam ist, wenn es sich auf einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand bezieht. Ein Verschaffungsvermächtnis darf deshalb nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der Erblasser trotzdem den Gegenstand zuwenden wollte.
[Bearbeiten] Vorausvermächtnis
Beim Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) wird das Vermächtnis einem (Mit-)Erben selbst zugewendet, d.h. er ist sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer. Er erhält einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass ohne Anrechnung auf seinen Erbteil. In der Praxis bereitet es immer wieder Schwierigkeiten, das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung abzugrenzen. Im Fall der Verfügung: Mein Aktiendepot erhält mein Sohn A, das übrige Vermögen erhalten meine Söhne A und B zu gleichen Teilen, bleibt unklar, ob der Erblasser den A begünstigen wollte (dann Vorausvermächtnis) oder einen Ausgleich für das Aktiendepot anstrebte (dann Teilungsanordnung).
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