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Wertpapierhandelsgesetz

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Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) reguliert in Deutschland den Wertpapierhandel und dient insbesondere der Kontrolle von Dienstleistungsunternehmen, die Wertpapiere handeln sowie Finanztermingeschäften, aber auch dem Schutz des Kunden.

<tr> <td>FNA:</td> <td>4110-4</td> </tr> <tr><td>Ursprüngliche Fassung vom:</td><td>26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749)</td></tr>
Basisdaten
Titel: Gesetz über den Wertpapierhandel

<tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Wertpapierhandelsgesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>WpHG</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Inkrafttreten am: 1. August 1994

<tr> <td>Letzte Neufassung vom:</td> <td>9. September 1998 (BGBl. I S. 2708)</td> </tr><tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Art. 1 G vom 16. Juli 2007
(BGBl. I S. 1330)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
letzten Änderung:</td> <td>20. Juli 2007
(Art. 14 G vom 16. Juli 2007)</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Ferner werden die Veröffentlichungspflichten der an den Börsen notierten Unternehmen konkretisiert. Für die Verletzung dieser Pflichten bestehen dann Schadensersatzansprüche. Die erforderlichen Angaben nach § 37i WpHG und die erforderliche Anzeige nach § 37m WpHG werden in der Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV) geregelt.

Zur Kontrolle ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingerichtet worden.

Das WpHG erklärt Insidergeschäfte für verboten. Besteht bei der BaFin der Verdacht auf einen Insiderhandel, so sind die Unterlagen unverzüglich mit einer Strafanzeige der zuständigen Staatsanwaltschaft vorzulegen. Verstöße durch Insiderhandel werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. Das Wertpapierhandelsgesetz gehört damit zum Nebenstrafrecht.

Darüber hinaus verpflichtet das WpHG die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung sowie zur Einholung und Dokumentation von Angaben des Kunden zu seinen Erfahrungen, Anlagezielen, Vermögensverhältnissen und seiner Risikobereitschaft.

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
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