Arbeitsvertrag

Zwischen

- nachfolgend Firma genannt -

und

- nachfolgend Mitarbeiter genannt -

wird folgender

Anstellungsvertrag

geschlossen.

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am .

oder

Das Arbeitsverhältnis beginnt, sobald der Mitarbeiter seine Tätigkeit für die Firma aufnimmt. Die Tätigkeit soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt und muss spätestens am aufgenommen werden.

§ 2 Tätigkeit

(1) Der Mitarbeiter wird in als leitender Angestellter für den folgenden Aufgabenbereich eingestellt:

• ,

• .

oder

(1) Der Mitarbeiter wird als leitender Angestellter eingestellt. Ihm wird die Leitung der Abteilung übertragen. Das Aufgabengebiet umfasst . Für den Umfang des Aufgabengebietes ist im Übrigen die dem Mitarbeiter ausgehändigte Stellenbeschreibung maßgebend.

(2) Dem Mitarbeiter soll nach Einarbeitung in das Aufgabengebiet Handlungsvollmacht/Prokura erteilt werden.

oder

(2) Dem Mitarbeiter wird nach Ablauf der Probezeit Handlungsvollmacht/Prokura erteilt.

(3) Die Firma behält sich vor, den Mitarbeiter am gleichen Dienstort und bei unveränderten Bezügen ein anderes, seiner Vorbildung und Fähigkeiten entsprechendes gleichwertiges Aufgabengebiet zu übertragen.

§ 3 Vergütung

(1) Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.

oder

(1) Der Mitarbeiter erhält während der Probezeit ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, nach Ablauf der Probezeit in Höhe von EUR.

oder

(1) Der Mitarbeiter erhält ein Jahresgehalt in Höhe von EUR brutto, zahlbar in zwölf monatlichen Raten von EUR. Die Rate ist jeweils am Letzten des Monats fällig.

(2) Mit der Zahlung des Gehalts sind etwaige Über- und Mehrarbeitsstunden abgegolten.

ergänzend

(3) Das Gehalt des Mitarbeiters wird jährlich überprüft, wobei der Mitarbeiter eine Erhöhung erhält, die mindestens den Veränderungen des Gehalts in der höchsten Tarifstufe in Euro entspricht.

§ 4 Tantieme

(1) Der Mitarbeiter erhält neben den Bezügen eine jährliche Tantieme in Höhe von % des körperschaftsteuerlichen Gewinns vor Abzug der Tantieme für die leitenden Angestellten/Geschäftsführer und nach Verrechnung etwaiger Verlustvorträge. Bezüglich gewinnabhängiger Rückstellungen, steuerlicher Sonderabschreibungen oder sonstiger Steuervergünstigungen, welche den Gewinn unmittelbar beeinflussen und betriebswirtschaftlich nicht geboten sind, tritt keine Minderung der Berechnungsgrundlage ein. Ebenso unberücksichtigt bleiben die Auflösung von Rückstellungen, Rücklagen oder von anderen Bilanzpositionen, deren Bildung auf die Berechnungsgrundlage ohne Einfluss war. Das gilt auch für öffentliche Zuschüsse und Zulagen.

(2) Die Tantieme wird einen Monat nachdem der Jahresabschluss festgestellt wurde fällig.

(3) Wird dem Mitarbeiter aus wichtigem Grund gekündigt, so entfällt für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, der Anspruch auf die Tantieme. Hat der Anstellungsvertrag aus sonstigen Gründen nicht das ganze Geschäftsjahr Bestand (späterer Beginn oder vorzeitige Beendigung) so hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine zeitanteilige Tantieme.

ergänzend

(4) Die Tantieme ist zurückzuzahlen, wenn der Mitarbeiter auf Grund Kündigung bis zum 30.6. des Folgejahres aus dem Anstellungsverhältnis ausscheidet. Entsprechendes gilt bei einer einvernehmlichen Aufhebung des Anstellungsvertrages.

§ 5 Arbeitszeit

Lage und Dauer der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Die betriebsübliche Arbeitszeit beträgt zurzeit Wochenstunden. Darüber hinaus gehende Arbeitszeiten werden nicht gesondert vergütet, sondern gelten durch die vereinbarten Bezüge als abgegolten.

oder

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, seine ganze Arbeitskraft für die Firma einzusetzen und soweit erforderlich und zumutbar auch über die betriebsübliche Arbeitszeit von Wochenstunden hinaus tätig zu werden.

§ 6 Urlaub

Der Erholungsurlaub beträgt Arbeitstage im Kalenderjahr. Die Lage des Urlaubs ist mit der Firma abzustimmen.

ergänzend

Nach einem Anstellungsverhältnis von Jahren verlängert sich der Urlaub um Tage.

§ 7 Arbeitsverhinderung/Krankheit

(1) Ist der Mitarbeiter durch Krankheit oder sonstige Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er der Firma unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe der Verhinderung anzugeben. Er hat dabei gleichzeitig auf etwaige dringliche Arbeiten hinzuweisen.

(2) Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist außerdem binnen drei Tagen durch eine ärztliche Bescheinigung oder eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse nachzuweisen; dabei ist die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.

(3) Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach der jeweils geltenden Entgeltfortzahlungsregelung.

§ 8 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit/Tod

(1) Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit wird dem Mitarbeiter für die Dauer von Wochen/Monaten die Vergütung nach § 3 des Vertrages nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fortgezahlt.

oder

(1) Die Fortzahlung der Vergütung erfolgt im Krankheitsfall nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Über diese Zeit hinaus zahlt die Firma den Differenzbetrag zwischen der zuletzt bezogenen monatlichen Netto-Vergütung und der während der Krankheit von Sozialversicherungsträgern oder privaten Krankenversicherung bezogenen Leistungen bei einer Betriebszugehörigkeit von bis fünf Jahre für drei Monate und über 5 Jahre für sechs Monate.

oder

(2) Über diesen Zeitraum hinaus zahlt die Firma den Differenzbetrag zwischen der monatlichen Netto-Vergütung und den gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherungsträger. Wenn der Mitarbeiter nicht oder privat versichert ist, wird zur Errechnung der Differenz das angesetzt, was die Betriebskrankenkasse zahlen würde.

(3) Beim Tod des Mitarbeiters erhalten die unterhaltsberechtigten Angehörigen für die Dauer von Monaten nach Ablauf des Sterbemonats die nachstehend aufgeführten Vergütungsbestandteile:

• ,

• .

ergänzend

(4) Erlangt der Mitarbeiter infolge einer Verletzung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, Schadensersatzansprüche gegen Dritte, werden diese hiermit an die Firma bis zur Höhe der Beiträge abgetreten, die die Firma auf Grund der vertraglichen Bestimmungen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gewährt.

§ 9 Dienstwagen

(1) Für seine Tätigkeit steht dem Mitarbeiter für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Dienstwagen Marke , Typ oder ein vergleichbarer PKW zur Verfügung.

(2) Der Mitarbeiter ist berechtigt, diesen PKW auch zu privaten Zwecken zu nutzen, allerdings nur bis zu einer jährlichen Gesamtstrecke von km. Eine Nutzungsvergütung hat er hierfür nicht zu leisten. Die auf die private Nutzung entfallenden gesetzlichen Abgaben trägt ebenfalls die Firma.

(3) Die Betriebs- und Unterhaltungskosten für den PKW werden von der Firma getragen.

(4) Für den Fall einer Freistellung des Mitarbeiters von seinen Dienstpflichten ist der PKW unverzüglich an die Firma herauszugeben. Für die bisherige Privatnutzung wird dem Mitarbeiter eine Nutzungsentschädigung von EUR brutto für den freigestellten Zeitraum gewährt. In gleicher Weise ist der Mitarbeiter bei Beendigung des Anstellungsvertrages zur Herausgabe des PKW verpflichtet. Dem Mitarbeiter steht aus keinem Rechtsgrund ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Firma an dem PKW zu.

oder

(1-4) Dem Mitarbeiter steht ein Dienstwagen zur Verfügung. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem als Anlage diesem Anstellungsvertrag beigefügten Dienstwagenvertrag, der auch ohne besondere

... ENDE DES AUSZUGES.

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