Ausbildungsvertrag

Zwischen Frau/Herrn

- nachfolgend Ausbilder -

und Frau/Herrn

- nachfolgend Auszubildender -

geb. am wohnhaft

gesetzlich vertreten durch

wohnhaft

wird folgender

Berufsausbildungsvertrag

geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrags

Mit diesem Vertrag verpflichtet sich das Unternehmen, den Auszubildenden im Ausbildungsberuf auszubilden. Der Auszubildende verpflichtet sich, sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

§ 2 Beginn und Dauer der Ausbildung

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am . Die Ausbildungszeit beträgt Jahre. Hierauf wird die Berufsausbildung zum /die Vorbildung/Ausbildung in mit Monaten angerechnet.

§ 3 Probezeit

Die Probezeit beträgt Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Unterbrechungszeitraum.

§ 4 vorzeitige Beendigung/Verlängerung

(1) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung.

(2) Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf seinen Wunsch hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

§ 5 Ausbildungsort

Die Ausbildung findet vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in der Ausbildungsverordnung im Betrieb des Unternehmens in statt.

§ 6 Vergütung

(1) Der Auszubildende enthält eine Vergütung von zzt. monatlich

EUR brutto im 1. Ausbildungsjahr

EUR brutto im 2. Ausbildungsjahr

EUR brutto im 3. Ausbildungsjahr

EUR brutto im 4. Ausbildungsjahr

(2) Die Vergütung wird jeweils am Monatsende gezahlt und auf das dem Ausbildenden mitgeteilte Konto angewiesen.

§ 7 Pflichten des Ausbildenden

(1) Der Ausbildende verpflichtet sich,

- dafür Sorge zu tragen, dass dem Auszubildenden die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,

- persönlich und fachlich geeignete Ausbilder einzusetzen und dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung erforderlich sind.

- dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen,

- den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen, ebenso, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder durchzuführen sind, sowie die ordnungsgemäße Führung der Berichtshefte zu überwachen

- dem Auszubildenden nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind,

- den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen.

§ 8 Pflichten des Auszubildenden

(1) Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

(2) Er verpflichtet sich weiterhin,

- die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen,

- am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an den externen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die er freigestellt wird,

- den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder sowie anderen ihm als weisungsberechtigt bekannt gemachten Personen erteilt werden, sowie Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden,

- das vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen,

- über alle ihm bekannt werdenden internen Angelegenheiten des Unternehmens absolutes Stillschweigen zu bewahren.

(3) Im Fall des Fernbleibens von der betrieblichen

... ENDE DES AUSZUGES.

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