Arbeitsvertrag

Zwischen

der Firma

- nachfolgend Firma genannt -

und

- nachfolgend Arbeitnehmer genannt -

wird folgender

Arbeitsvertrag

geschlossen.

§ 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses

(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als eingestellt. Die Tätigkeit umfasst schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:

• ,

• .

oder

(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als eingestellt. Zu seinen Aufgaben gehören die in der anliegenden Stellenbeschreibung genannten Aufgaben.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Bedarfsfall auch andere zumutbare Tätigkeiten im Betrieb ohne Änderung der sonstigen Vertragsbedingungen zu übernehmen.

§ 2 Vergütung

(1) Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.

(2) Die Vergütung wird dem Arbeitnehmer auf dessen Konto (Kontonummer , BLZ , Bank) überwiesen.

§ 3 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ohne Pausen Stunden wöchentlich. Ihre Einteilung richtet sich nach den betrieblichen Regelungen unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebs.

oder

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt Wochenstunden an Tagen zu je Stunden.

(2) Vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache beginnt die tägliche Arbeitszeit um Uhr und endet um Uhr.

§ 4 Urlaub

Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf Werktage Urlaub. Beim Eintritt oder Ausscheiden während eines Kalenderjahres wird der Urlaub anteilig gewährt. Die Lage des Urlaubs ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen.

§ 5 Weitere Beschäftigungen

(1) Der Arbeitnehmer versichert, derzeit keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse auszuüben.

oder

(1) Der Arbeitnehmer versichert, derzeit folgende weitere geringfügige Beschäftigungen auszuüben:

Arbeitgeber: ,

Arbeitsaufnahme: ,

Entgelt pro Monat: .

Bei Zusammenrechnung aller geringfügigen Beschäftigungen einschließlich dieser beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als 400,00 EUR monatlich.

(2) Vor Aufnahme jeder weiteren entgeltlichen Tätigkeit hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über Arbeitszeit, Arbeitsentgelt und den Arbeitgeber zu informieren.

(3) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen oder deren Änderung zu einer umfassenden Sozialversicherungspflicht auch dieses Arbeitsverhältnisses führen kann. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eventuelle Ansprüche der Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes dem Arbeitgeber zu erstatten.

§ 6 Hinweis zur gesetzlichen Rentenversicherung

Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen und nimmt hiermit zur Kenntnis, dass er in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.

§ 7 Arbeitsverhinderung/Krankheit

(1) Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe der Verhinderung anzugeben.

(2) Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist außerdem binnen drei Tagen durch eine ärztliche Bescheinigung oder eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse nachzuweisen; dabei ist die voraussichtliche Dauer der

... ENDE DES AUSZUGES.

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