Befristeter Arbeitsvertrag
Zwischen
- nachfolgend Arbeitgeber genannt -
und
- nachfolgend Arbeitnehmer genannt -
wird folgender
befristeter Probearbeitsvertrag
geschlossen.
§ 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses
(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als eingestellt. Die Tätigkeit umfasst schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:
• ,
• .
oder
(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als eingestellt. Zu seinen Aufgaben gehören die in der anliegenden Stellenbeschreibung genannten Aufgaben.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Bedarfsfall auch andere zumutbare Tätigkeiten im Betrieb ohne Änderung der sonstigen Vertragsbedingungen zu übernehmen.
§ 2 Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Probearbeitsverhältnis endet am , ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, falls nicht vorher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Die Einstellung erfolgt befristet zur Erprobung des Arbeitnehmers.
(2) Während der Befristung ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages für beide Seiten unter Einhaltung einer Frist von Wochen möglich.
§ 3 Vergütung
(1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.
oder
(1) Der Arbeitnehmer wird in Lohngruppe des Tarifvertrages , Fallgruppe eingruppiert. Der Lohn berechnet sich wie folgt:
1. Grundlohn,
2. tarifliche Zulage,
3. übertarifliche Zulage.
Die übertarifliche Zulage und die betriebliche Zulage können auf spätere Tariflohnerhöhungen angerechnet werden. Der Arbeitgeber behält sich zudem vor, die Zulagen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (wirtschaftliche Gründe, Gründe in der Leistung oder im Verhalten des Arbeitnehmers) zu widerrufen.
(2) Überstunden werden mit einem Zuschlag von % auf die übliche Vergütung bezahlt.
oder
(2) Es werden folgende Zuschläge zum Gehalt gezahlt:
1. Nachtarbeit EUR,
2. Sonn- und Feiertagsschicht EUR,
3. Überstunden EUR.
oder
(2) Bis zu Überstunden kann der Arbeitnehmer nach Absprache mit der Firma durch Freizeit ausgleichen oder sich vergüten lassen. Darüber hinausgehende Überstunden werden grundsätzlich vergütet. Der Überstundenzuschlag beträgt %.
§ 4 Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ohne Pausen Stunden.
oder
(1) Die tägliche/wöchentliche/monatliche Arbeitszeitdauer richtet sich nach den für den Betrieb geltenden tariflichen und betrieblichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. Sie beträgt zurzeit Stunden täglich/wöchentlich/monatlich.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Bedarf auf Anordnung des Arbeitgebers bis zu Überstunden pro Woche zu leisten.
§ 5 Urlaub
Der Erholungsurlaub beträgt Arbeitstage im Kalenderjahr. Die Lage des Urlaubs ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
§ 6 Arbeitsverhinderung/Krankheit
(1) Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe der Verhinderung anzugeben.
(2) Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist außerdem binnen drei Tagen durch eine ärztliche Bescheinigung oder eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse
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