Telearbeitsvertrag

Zwischen

...

- nachfolgend Arbeitgeber genannt -

und

...

- nachfolgend Arbeitnehmer genannt -

wird folgender

Telearbeitsvertrag

geschlossen.

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Arbeitsvertrags ist ein Arbeitsverhältnis in der Beschäftigungsform der alternierenden Telearbeit. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung teilweise an einem Arbeitsplatz in seiner Wohnung (häusliche Arbeitsstätte) und teilweise im Betrieb des Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstätte). Ein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz wird nicht begründet.

§ 2 Anwendbare Normen

Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Arbeitsvertrag vom ... Anwendung, sofern nachstehend nichts anderes vereinbart wird. Zudem findet der Tarifvertrag vom und die Betriebsvereinbarungen vom Anwendung.

§ 3 Beginn des Telearbeitsverhältnisses

Der Arbeitnehmer nimmt die alternierende Telearbeit am ... auf. Das Telearbeitsverhältnis ist bis zum ... befristet.

oder

Der Arbeitnehmer nimmt die alternierende Telearbeit am ... auf. Das Telearbeitsverhältnis ist unbefristet.

§ 4 Tätigkeit

Mit der Aufnahme der alternierenden Telearbeit sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:

§ 5 Arbeitsort

(1) Arbeitsorte sind alternierend der Betrieb des Arbeitgebers in und die Wohnung des Arbeitnehmers in gemäß der in § 7 festgelegten Arbeitszeitaufteilung.

(2) Bei den im Betrieb zu leistenden Arbeitszeiten wird dem Arbeitnehmer ein für die Aufgabenerledigung geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf einen persönlichen Arbeitsplatz besteht nicht.

(3) Der häusliche Telearbeitsplatz muss sich in der Wohnung des Arbeitnehmers in einem abschließbaren Raum befinden, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. Sofern es sich dabei um einen vom Arbeitnehmer angemieteten Raum handelt, weist dieser nach, dass der Eigentümer mit der Nutzung als Telearbeitsplatz einverstanden ist.

§ 6 Arbeitsmittel

(1) Die notwendigen und den Arbeitsschutzbestimmungen entsprechenden Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieses Telearbeitsplatzes vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt und bleiben Eigentum des Arbeitgebers. Eine Inventarliste ist als Anlage diesem Vertrag beigefügt.

(2) Der Arbeitgeber trägt die Kosten zur Errichtung der notwendigen Leitungen.

(3) Der Auf- und Abbau der vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsmittel sowie eine eventuelle Wartung erfolgt durch den Arbeitgeber.

(4) Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke genutzt werden. Dem Arbeitnehmer ist eine Überlassung an Dritte untersagt. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsmittel vor dem Zugriff durch Dritte geschützt sind.

(5) Auf Wunsch des Arbeitnehmers können eigene Arbeitsmittel in der häuslichen Arbeitsstätte eingesetzt werden, sofern diese den Arbeitsschutzbestimmungen genügen. Der Einsatz dieser Arbeitsmittel erfolgt auf Kosten und Risiko des Arbeitnehmers.

§ 7 Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ohne Pausen ...  Stunden.

(2) Der Arbeitnehmer wird seine Arbeitsleistung an folgenden Wochentagen in seiner Wohnung (häusliche Arbeitsstätte) erbringen: ... An den übrigen Wochentagen erbringt er die Arbeitsleistung im Betrieb des Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstätte). Der Arbeitgeber ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Lage der betriebsbestimmten Arbeitszeit abweichend festzulegen.

(3) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zu folgenden Zeiten an seinem Telearbeitsplatz anwesend und erreichbar zu sein (Ansprechzeiten): ... Im Übrigen ist der Arbeitnehmer in der Einteilung der Lage der Arbeitszeit frei (selbstbestimmte Arbeitszeit).

(4) Der Arbeitnehmer hat während der häuslichen Telearbeit die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden (§ 3 ArbZG) und für die zwischen zwei Arbeitstagen liegende elfstündige Ruhepause (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sämtliche geleistete Arbeitszeiten sowie Urlaubs-, Krankheits- und sonstige Arbeitsfreistellungszeiten in einem Arbeitstagebuch zu dokumentieren und dem Arbeitgeber jeweils am Monatsende vorzulegen. Die Zeiterfassung kann auf Grundlage einer entsprechenden Betriebsvereinbarung auch durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem erfolgen.

(6) Fahrten zwischen häuslicher und betrieblicher Arbeitsstätte gelten nicht als betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit.

§ 8 Überstunden

(1) Überstunden sind nur dann zuschlagspflichtig, wenn der Arbeitgeber diese im Voraus angeordnet hat oder der Arbeitnehmer sie im Voraus beim Arbeitgeber angemeldet hat und dieser sie bewilligt hat. Eine nachträgliche Genehmigung von Überstunden ist nicht möglich.

(2) Für angeordnete und bewilligte Überstunden werden folgende Zuschläge gezahlt: ...

§ 9 Aufwendungsersatz

(1) Der Arbeitgeber leistet monatlich eine Pauschale in Höhe von ... EUR an den Arbeitnehmer als Beteiligung an den Miet-, Betriebs-, Heiz- und Reinigungskosten der außerbetrieblichen Arbeitsstätte.

(2) Der Arbeitgeber trägt die Einrichtungs- und Verbindungskosten eines rein dienstlich genutzten Telefon-/Telefaxanschlusses mit der Zielrufnummer . Der Arbeitnehmer legt zur Abrechnung der Verbindungskosten für den o. g. Anschluss die Originalrechnung nebst Verbindungsnachweis beim Arbeitgeber vor.

oder

(2) Der Arbeitnehmer nutzt an seinem Telearbeitsplatz einen privaten Telefonanschluss. Als Aufwendungsersatz zahlt der Arbeitgeber monatlich eine Pauschale

... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 1633


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