Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag mit einem Steuerberater
Zwischen der Steuerberatungsgesellschaft . . . . .
(Arbeitgeber genannt)
und
Herrn/Frau . . . . .
(Arbeitnehmer genannt)
wird ein Arbeitsvertrag (§ 58 StBerG) geschlossen.
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
I. Der Arbeitnehmer tritt mit Wirkung vom . . . . . als Steuerberater in die Dienste des Arbeitgebers.
II. Die Probezeit beträgt sechs Monate. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
§ 2 Aufgabenbereich
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers umfasst die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Mandanten des Arbeitgebers.
§ 3 Arbeitszeit
I. Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich . . . . . Stunden. Die Arbeitszeit wird festgelegt von . . . . . bis . . . . .
II. Über- und Mehrarbeitsstunden sind bis zu . . . . . Stunden durch das Monatsgehalt abgegolten.
§ 4 Arbeitsvergütung
Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit bis zum Ablauf der Probezeit eine Vergütung von . . . . . €. Danach erhält er eine Vergütung in Höhe von . . . . . €.
§ 5 Sonderzuwendungen
Der Arbeitnehmer erhält jährlich eine Sonderzuwendung in Höhe eines Monatsgehaltes. ausgezahlt.
§ 6 Aufwendungen
Soweit dem Arbeitnehmer infolge von Dienstreisen Spesenaufwendungen entstehen, werden diese nach den steuerlichen Sätzen erstattet.
§ 7 Urlaub
(...)
§ 8 Krankheit und Krankheitsnachweisung
(...)
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
(...)
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle persönlichen und geschäftlichen Beziehungen, Einrichtungen und Gepflogenheiten des Arbeitgebers und seiner Mandanten während und nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
§ 10 Nebentätigkeit
I. Dem Arbeitnehmer ist eine Nebentätigkeit nicht erlaubt. Ihm ist insbesondere untersagt, die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Mandanten zu übernehmen.
II. Vertragsstrafe bei Verstoß
III. Dem Arbeitnehmer wird jedoch gestattet, als selbstständiger Steuerberater folgende Mandanten weiter zu betreuen: Die Hälfte der Sonderzuwendung wird am 1. 6. und die andere Hälfte am 1. 12.
1. . . . . .
2. . . . . .
IV. Die Betreuung und Beratung der in Abs. III genannten Mandanten erfolgt ausschließlich außerhalb der Arbeitszeit. Fallen im Rahmen der Nebentätigkeit unaufschiebbare Arbeiten an, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden können, kann dem Arbeitnehmer Dienstbefreiung erteilt werden.
§ 11 Mandantenschutzklausel
I. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren keine Mandate von solchen Auftraggebern zu übernehmen, die während der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden zur Klientel des Arbeitgebers gehören.
II. Der Arbeitgeber zahlt dem Mitarbeiter für die Dauer der Sperrzeit eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen
... ENDE DES AUSZUGES.
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