Arztbesuche-Urlaub bei entgegenstehenden Belangen, Sonntagsarbeit

A.                Arztbesuche während Arbeitszeit

Für Arztbesuche gilt die Entgeltfortzahlung in Sonderfällen gemä� § 616 Abs.1 BGB. Demnach ist der AG unter Fortzahlung des Gehaltes verpflichtet, den AN während der Arbeitszeit zum Arztbesuch freizustellen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

- der Arztbesuch kann nicht auÃ?erhalb der Arbeitszeit erfolgen oder ist nicht zumutbar,

- z.B. bei Krankheiten, die während der Arbeitszeit auftreten,

- bei Spezialuntersuchungen, die während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, wegen Organisation der Arztpraxis oder der Termingebundenheit bestimmter Laboruntersuchungen,

- bei anderen Behandlungen, die zwingend während der Arbeitszeit vorgenommen werden müssen.

Der AN ist auf Anfrage verpflichtet, dem AG eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Notwendigkeit des Arztbesuchs während der Arbeitszeit ergibt.

Ausnahmen der Entgeltfortzahlung:

-bei Arztbesuch während Gleitzeit

- wenn tarifvertragliche Regelungen keine Entgeltfortzahlung vorsehen.

B.                Urlaub bei entgegenstehenden betrieblichen Belangen

Gemä� § 7 Abs.2 BurlG obliegt dem AG die zeitliche Festlegung des Urlaubs. § 7 Abs.1 BurlG bestimmt allerdings, da� auf die Wünsche des AN Rücksicht zu nehmen ist.

Dieser Urlaubswunsch des AN hat grundsätzlich Vorrang.

Ausnahmsweise kann der AG den Urlaubswunsch des AN wegen dringender betrieblicher Belange ablehnen, z.B.

-bei personellen Engpässen in bestimmten Saisonzeiten,

-plötzliche �nderung der Auftragslage,

-Abschlu�- und Inventurarbeiten für den Jahresabschlu�,

- sonstige Umstände der Betriebsorganisation oder des technischen Arbeitsablaufs

Liegen dringende betriebliche Erfordernisse vor, müssen die wiederstreitenden Interessen von AG und AN abgewogen

... ENDE DES AUSZUGES.

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