Muster Anstellungsvertrag Arzt für ein MVZ

zwischen

Medizinisches Versorgungszentrum

und

_____________________,

_____________________,

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(Arzt)

wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen.

§ 1 Rechte und Pflichten des Arztes

Der Arzt wird den organisatorischen Anordnungen des Betreibers des MVZ gewissenhaft nachkommen, soweit sie die Entscheidungsfreiheit im ärztlichen Bereich nicht berühren.

Der Arzt ist berechtigt, für das MVZ Behandlungsverträge abzuschließen. Dem nicht ärztlichen Personal gegenüber kann der Arzt Weisungen erteilen.

Der Arzt hat die vertragsärztlichen Vorschriften sowie die Vorgaben der Berufsordnung zu beachten und ist gleichzeitig zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet.

Der Arzt hat seine Leistungen am Ort des MVZ und zu den vom MVZ festgelegten Zeiten zu erbringen.

§ 2 Eigenverantwortlichkeit

Der Arzt hat die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und unter Beachtung seiner Berufspflichten und des Standesrechts auszuführen; er unterliegt den Weisungen des MVZ, soweit sie ihm nicht die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln nehmen.

Die Ausübung des Weisungsrechtes durch den Betreiber des MVZ erfolgt unter strikter Beachtung des ärztlichen Berufsrechts.

Der Träger des MVZ verpflichtet sich, das MVZ baulich, apparativ und personell so auszustatten, dass der Arzt in die Lage versetzt wird, seine ärztliche Tätigkeit nach den Regeln der Kunst auszuüben.

§ 3 Verschwiegenheit

Die Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was ihm in Ausübung und bei Gelegenheit seiner Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann; sie besteht auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses fort. Gesetzliche Auskunftspflichten bleiben unberührt. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht berechtigt das MVZ zur fristlosen Kündigung und darüber hinaus zu Schadenersatzansprüchen.

§ 4 Berufshaftpflichtversicherung

Die berufliche Tätigkeit des Arztes im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses wird durch die Berufspflichtversicherung des MVZ nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen versichert.

§ 5 Wettbewerbsverbot während des Anstellungsverhältnisses

Der Arzt hat seine gesamte Arbeitskraft ausschließlich für das MVZ zur Verfügung zu stellen. Ihm ist insbesondere eine selbständige, freiberufliche Tätigkeit nicht gestattet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das MVZ zur fristlosen Kündigung.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung hat der Arzt eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Betrages der hierfür vereinnahmten Honorare an das MVZ abzuführen. Unbeschadet des Zahlungsanspruches gegen den Arzt hat das MVZ ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Gehaltes und sonstigen Vergütungen des Arztes. Die Vertragsstrafe wird durch den durch die Vertragsverletzung erlittenen Schadens verwirkt. Die Geltendmachung eines späteren Schadens ist jedoch nicht ausgeschlossen.

§ 6 Arbeitszeit, Gehalt und sonstige Vergütungen

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt __ Stunden in der Woche. Der Arzt erhält ein monatliches, nachträglich zu zahlendes Bruttogehalt von EUR ____________.

Ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht nur, wenn diese vom MVZ ausdrücklich angeordnet oder von ihm nachträglich genehmigt worden sind, es sei denn, daß die Ableistung der Mehrarbeit aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig war und ein vorheriges Einverständnis des MVZ nicht mehr eingeholt werden konnte. In diesem Falle ist der Arzt verpflichtet, sich Beginn und Ende der zusätzlichen Arbeitszeit durch seinen Vorgesetzten schriftlich bestätigen zu lassen bzw. diese am folgenden Tag der Geschäftsleitung schriftlich anzuzeigen.

Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des MVZ und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.

Soweit eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, ist sie zurückzuzahlen, wenn der Arzt aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund von ihm zu vertretender außerordentlicher oder ordentlicher verhaltensbedingter Kündigung des MVZ vor dem 31. März des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres oder, sofern die Gratifikation die Monatsvergütung übersteigt, vor dem 30. Juni des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet.

Eine gewährte Gratifikation ist zurückzuzahlen, wenn der Azt aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund von ihm zu vertretender außerordentlichen oder ordentlicher verhaltensbedingter Kündigung des MVZ vor dem 31. Dezember des Anspruchsjahres ausscheidet.

§ 7 Gehaltspfändung und -abtretung

Die Verpfändung oder Abtretung der Vergütung ist nur nach vorheriger schriftlicher

... ENDE DES AUSZUGES.

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