Partnerschaftsvertrag

zwischen

Herrn A

und

Frau B

§ 1

Präambel

(1) Wir werden zu Beginn des kommenden Monats zusammenziehen und aus unser Sicht damit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründen. Wir gehen davon aus, dass diese Lebensgemeinschaft auf eine unbestimmte Zeit andauern wird. Zur Zeit beabsichtigen wir weder zu heiraten noch planen wir, dass aus unserer Beziehung Kinder hervorgehen sollen. Wir wollen auch zukünftig beide weiter berufstätig bleiben.

(2) In Bezug auf verschiedene Bereiche unseres Zusammenlebens wollen wir die nachfolgenden Regelungen treffen.

§ 2

Vertretungsmacht

(1) Die Vereinbarungen dieses Vertrages betreffen nur unser Innenverhältnis zueinander. Ansprüche Dritter werden hierdurch nicht begründet.

(2) Eine Vertretungsmacht für den jeweils anderen Partner besteht nur, wenn diesem eine ausdrückliche Vollmacht erteilt wird bzw. nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes.

Im Übrigen vertritt jeder ausschließlich sich allein.

(3) Für den Fall einer ärztlichen Behandlung bevollmächtigten wir uns gegenseitig, Einwilligungen zu ärztlichen Heilbehandlungen des jeweils anderen zu erklären und uns über den Gesundheitszustand des jeweils anderen umfassend zu informieren.

Wir entbinden die uns behandelnden Ärzte, die Krankeneinrichtung, Sozialversicherungs- und Pflegeeinrichtungen und das Pflegepersonal – auch über unseren Tod hinaus – von der ärztlichen Schweigepflicht.

Der jeweils andere Partner ist außerdem zu Besuchen am Krankenbett berechtigt.

§ 3

Vermögenszuordnung

(1) Die von uns in die Lebens- und Haushaltsgemeinschaft eingebrachten Vermögen sollen getrennt bleiben.

Jeder Partner bleibt Alleineigentümer der von ihm in die Partnerschaft eingebrachten Sachen. Das sind für Herrn A die Gegenstände, die in der Anlage I aufgeführt sind und für Frau B die Gegenstände, die in der Anlage 2 aufgeführt sind.

Jeder von uns wird auch Alleineigentümer derjenigen Gegenstände, die ihm während des Bestehens der Partnerschaft von Todes wegen oder durch Dritte unentgeltlich zugewendet werden.

Wird während der Dauer der Partnerschaft für eine dieser Sachen Ersatz angeschafft, erwirbt der bisherige Eigentümer auch an der Ersatzsache Alleineigentum.

An den während der Partnerschaft erworbenen Haushaltsgegenstände erhält jeder Partner Miteigentum, sofern wir dies bei der Anschaffung ausdrücklich vereinbaren oder der Gegenstand aus gemeinschaftlichen Mitteln erworben wird.

(2) Wird unsere Lebens- und Haushaltsgemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod eines von uns beiden oder durch unsere Eheschließung beendet, zahlt Herr A an Frau B innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag der Trennung als Ausgleich für die von Frau B beim Einzug veräußerten Möbel einen Betrag von Euro ........

Der Betrag wird ab dem auf die Unterzeichnung folgenden Monatsersten mit 2 % p.a. verzinst.

§ 4

Haushaltsführung

(1) Wir werden den Haushalt gemeinsam führen. Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung werden nicht erstattet. Auch nach einer Trennung findet ein Ausgleich der während der Dauer der Partnerschaft erbrachten Leistungen für den gemeinsamen Haushalt nicht statt.

(2) Wir werden bei der ................... Bank ein gemeinsames Konto in der Form eines Oder-Kontos einrichten, über das sämtliche unsere nichteheliche Lebensgemeinschaft betreffenden Zahlungen mit Ausnahme der an den Vermieter zu zahlenden Kosten für die Wohnung abgewickelt werden, insbesondere die Kosten für den Haushalt, die Hausratversicherung, Stromkosten etc.. Auf dieses Konto zahlt jeder der Partner für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten monatlich im voraus bis zum ersten Kalendertag eines jeden Monats einen Betrag von .............. € ein.

Die Kosten der persönlichen Lebensführung, wie z.B. Bekleidung, Kosmetik etc. trägt jeder von uns selbst.

(3) Bei Auflösung der Partnerschaft sind ggf. noch nicht erbrachte Monatszahlungen noch zu erbringen.

Weist das Konto bei Auflösung der Partnerschaft

... ENDE DES AUSZUGES.

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