Selbständige Beschwerde

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In dem Bußgeldverfahren gegen

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überlässt der Unterzeichner in der Anlage

- ein ärztliches Attest der Praxis Dr. Thomas Müller.

Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, dem Antrag der Verteidigung auf

Terminsverlegung nicht stattzugeben, wird hiermit

 selbständige Beschwerde

eingelegt.

Der Unterzeichner erwartet, dass das Gericht diesen Beschwerdeantrag dem

einzig und allein zur Entscheidung hierüber zuständigen Landgericht vorge-

legt und bis zu dessen Entscheidung keine Hauptverhandlung durchführt.

Begründet wird die selbständige Beschwerde wie folgt:

Zweifelsohne ist die Festlegung eines Hauptverhandlungstermins als eigenständige

richterliche Bestimmung in einem eine Entscheidung vorbereitenden Prozessvorgang

grundsätzlich nicht der Beschwerdeanfechtung nach § 305 StPO unterworfen.

So jedoch eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung des Gerichts vorliegt, geht die

obergerichtliche Rechtssprechung von einer besonderen selbständigen Beschwer aus,

die den Beschwerdeweg eröffnet (OLG Düsseldorf, StRAFO 1998, 120).

Dies gilt vor allem dann, wenn „unschwer vermeidbar“ Rechte des Betroffenen beeinträchtigt werden.

Die Fürsorgepflicht gebietet es einem Gericht – auch in Bußgeldverfahren – eine Anwesenheit des

gewählten Verteidigers in der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Eine Ausnahme hiervon gilt, falls es

dem Betroffenen in Anbetracht der Bedeutung der Sache oder ihrer tatsächlichen oder

rechtlichen Schwierigkeiten ausnahmsweise zuzumuten wäre, sich selbst zu verteidigen (OLG Zweibrücken, zfs 96,115).

Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage ist von dieser Ausnahme

... ENDE DES AUSZUGES.

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