06.04.2007 09:46
Internet, Wettbewerbsrecht, AGB, eBay

OLG Hamburg: '4 Wochen' statt '1 Monat' Widerrufsfrist wettbewerbswidrig


Von: liesegang

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 26.3.2007 (Az: 3 W 58/07) entschieden, dass wenn die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB "einen Monat" beträgt, die Angabe einer Frist von "4 Wochen" wettbewerbswidrig ist. Insbesondere handele es sich nicht um einen Bagatellverstoß.

Anders hatte zuvor das LG Hamburg entschieden, dass die Nennung von 4 Wochen zwar falsch, jedoch nicht geeignet sei, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Quelle: RA Carsten Fröhlich

klaus, 13.11. 2007:
Was soll man dazu sagen ?
Wahrscheinlich würde kein Verbraucher hier etwas anstößiges finden. Ein Monat sind nun mal vier Wochen, so ist es allgemein üblich. Wenn aber Richter hier haarspalterei betreiben, dann möchte ich aber ein korrektes Urteil. Warum sind zwei Wochen korrekt und vier Wochen nicht ? Wie lange ist denn ein Monat 28 , 29, 30 oder 31 Tage ? Alles möglich !!
Ein korrekter Vorlagentext oder ein richtungsweisendes Urteil kann nur unzweifelhaft in Tagen angegeben werden: also 14 Tage oder 30 Tage Rücktrittsrecht ( ....ab Erhalt der Ware).

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