Qualifizierte Lohnbuchhaltung für Unternehmen in Frankfurt am Main und dem
Rhein-Main-Gebiet

Wir bearbeiten Ihre Lohnbuchhaltung: Zuverlässig, schnell, rechtskonform

Sie suchen einen spezialisierten Steuerberater für Ihr Unternehmen der Ihre Lohnbuchhaltung übernimmt? Am besten aus Frankfurt am Main oder dem Rhein-Main-Gebiet? Dann sind Sie bei uns genau richtig!

Investieren Sie Ihre Zeit in Ihr Kerngeschäft und nicht in Ihre Lohnbuchhaltung. Die Erstellung der Lohnbuchungen und Gehaltsabrechnungen wird immer komplexer und umfangreicher. Für Unternehmen sind die Anforderungen an die Lohnbuchungen und Gehaltsabrechnungen gestiegen. Grund dafür sind unter anderem, die rechtlichen Vorschriften der Steuer- und Sozialversicherung, die sich ständig verändern. Wer hier nicht aufpasst, begibt sich schnell in ein Haftungsrisiko.


Bei der Lohnbuchhaltung immer sicher sein

Wir sind eine Steuerberatungskanzlei aus Frankfurt am Main und betreuen bundesweit Kunden im Bereich der Lohnbuchhaltung. Mit uns ist Ihre Buchhaltung immer auf dem aktuellsten Stand. Wir bearbeiten Ihre Lohnbuchungen und Gehaltsabrechnungen zuverlässig, schnell und rechtskonform.

Vertrauen Sie uns Ihre Lohnbuchungen und Gehaltsabrechnungen an. Unsere Steuerberater freuen sich auf ein erstes, unverbindliches Beratungsgespräch in unserer Steuerkanzlei in Frankfurt am Main oder vor Ort in Ihrem Unternehmen. Profitieren Sie von höchster Abrechnungssicherheit, zügigen Auswertungen und professioneller Abwicklung. Unser hoch qualifiziertes Team aus Frankfurt am Main kümmert sich zuverlässig um Ihre Lohnbuchhaltung. Selbstverständlich erstellen wir Ihnen die laufenden Lohnbuchungen und Gehaltsabrechnungen mit aktueller DATEV-Software und unterstützen den beleglosen Datentransfer.

Unsere Leistungen der Lohnbuchhaltung

  • Monatliche Lohn-und Gehaltsabrechnungen inklusive der Meldungen an das Finanzamt, die Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaften
  • Führung der Lohnkonten und Jahreslohnkonten
  • Vorbereitung und Betreuung bei Prüfungen durch die Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger
  • Klärung lohnsteuerrechtlicher- und sozialversicherungsrechtlicher Fragestellungen

Ihre Vorteile der Lohnbuchhaltung

  • Rechtssichere Erstellung der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Wahrung der Fristen
  • Archivierung der Lohndaten zur Erfüllung Ihrer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht
  • Für die laufende Lohnbuchhaltung stellen wir Ihnen zahlreiche Verträge, Formulare und Bescheinigungen zur Verfügung, die uns die Arbeit erleichtern und Ihnen Zeit und Kosten sparen

Digitale Lohnabrechnung – Vorteile für Sie und Ihre Mitarbeiter

Verteilen Sie am Monatsende die Gehaltszettel an Ihre Mitarbeiter? Was aber, wenn Sie dienstlich unterwegs oder im Urlaub sind? Dann zieht sich die Verteilung in die Länge und ist zeit- und nervenaufreibend. DATEV Unternehmen online stellt eine sinnvolle Alternative dar. Erfahren Sie, warum sich die Zusammenarbeit mit Lübeck und die Digitalisierung für Sie lohnt und welche Vorteile Sie und Ihre Mitarbeiter dadurch haben.

Wie funktioniert die Digitalisierung der Lohnbuchhaltung?

  • Sie erfassen in den Anwendungen der DATEV-Cloud alle relevanten Lohndaten (Stamm- und Bewegungsdaten). Eingabefehler werden durch eine Plausibilitätskontrolle vermieden.
  • Dokumente wie Arbeitsverträge oder Immatrikulationsbescheinigungen übermitteln Sie mit Hilfe der Digitalen Personalakte an unsere Kanzlei. So erhalten wir alle für die Lohnabrechnung relevanten Daten und Dokumente. Wir ordnen die Unterlagen Ihrem Mitarbeiter bzw. Ihnen als Mandat zu und übernehmen die Daten in die Lohnprogramme.
     
  • Nach der Lohnabrechnung stellen wir Ihnen alle wichtigen Daten wie das Lohnjournal oder die Personalkostenübersicht online zur Verfügung. So können Sie jederzeit und von überall darauf zugreifen.
     
  • Wir stellen Ihnen die Lohnzahlungen nach der Abrechnung über Bank online bzw. Zahlungsverkehr online auf digitalem Weg bereit und Sie können diese freigeben.

Online-Portal für Ihre Mitarbeiter

Stellen Sie Ihren Mitarbeitern mit „DATEV Arbeitnehmer online“ ein eigenes Online-Portal bereit. Hierüber können diese 10 Jahre lang auf ihre Lohnabrechnungen und auf die von Ihnen übermittelte Informationen und Dokumente zugreifen. Sie bieten maximalen Komfort und Ihre Mitarbeiter haben alle wichtigen Informationen rund um die digitale Lohnabrechnung jederzeit im Zugriff.

Neben dem Bereich der Lohnabrechnungen bietet „DATEV Arbeitnehmer online“ auch die Möglichkeit, Reisekosten mit Ihren Mitarbeitern abzurechnen. Ihre Mitarbeiter können neue Dienstreisen anlegen, bestehende Reisen bearbeiten und alle relevanten Reise- und Belegdaten erfassen. Wenn alle Informationen und Belege der Dienstreise erfasst sind, können die Daten an die abrechende Stelle versendet werden.

Funktionsweise von DATEV Digitale Personalakte und DATEV SmartLogin

Ihre Vorteile der digitalen Lohnabrechnung mit Lübeck

Flexibler Zugriff: Sie können unabhängig von Ort und Zeit auf die relevanten Dokumente zugreifen. Das gilt auch für Zahlungen, die Sie rund um die Uhr freigeben können.

Zeitersparnis: Die Verteilung der Brutto/Netto-Abrechnungen an Ihre Mitarbeiter entfällt.

Kosteneinsparung: Die Abrechnungen werden über DATEV elektronisch an die Mitarbeiter ausgegeben. Somit entfallen die Kosten für Druck, Papier, Kuvert und Porto.

Sichere Daten: Alle Daten liegen mit höchsten Anforderungen an Datenschutz und -sicherheit im DATEV-Rechenzentrum in Nürnberg.

Papierloses Büro: Die Lohn-Auswertungen stehen zehn Jahre lang online zur Verfügung. Hierdurch entfällt die Aufbewahrung in Pendelordnern in Ihrem Unternehmen genauso wie für Ihre Mitarbeiter zu Hause.


Hier bekommen Sie alle Antworten zur Lohnbuchhaltung

Zu den Arbeitspapieren, die der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer bei Vertragsschluss verlangen kann, gehören

  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsausweis
  • Kindergeldbescheinigung
  • Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub (Urlaubsbescheinigung)
  • Unterlagen für vermögenswirksame Leistungen vom früheren Arbeitgeber bei Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 312 SGB III auszustellende Arbeitsbescheinigung
  • Arbeits- oder Abschlusszeugnis

Zu beachten sind u.a. Besonderheiten im Baugewerbe (Lohnnachweiskarte für Urlaub, Lohnausgleich und Zusatzversorgung), in der Lebensmittelbranche (Gesundheitszeugnis), bei ausländischen Arbeitnehmern (Aufenthaltstitel, Arbeitsgenehmigung-EU, s.o.) und bei Jugendlichen (Gesundheitsbescheinigung). Nach Vorlage sind Arbeits-/Abschlusszeugnis, Sozialversicherungsausweis und Arbeitsbescheinigung dem Arbeitnehmer herauszugeben. Hinsichtlich der anderen Arbeitsunterlagen trifft den Arbeitgeber die Verwahrungspflicht.

Kurzfristige Beschäftigung
Kurzfristig ist eine Anstellung, wenn sie zeitlich – durch Vertrag oder nach ihrer Eigenart – auf zwei Monate oder insgesamt max. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Häufig sind kurzfristige Verträge befristet. Die Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich in den Vertrag aufgenommen wurde.

Begrenzung auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage
Die Beschäftigung kann ihrer Eigenart nach begrenzt sein oder aufgrund einer vertraglichen Regelung (Beispiele: Aushilfe als Urlaubsvertretung, auf längstens ein Jahr befristeter Rahmenarbeitsvertrag).

Keine berufsmäßige Ausübung bei Arbeitsentgelt über 450 Euro
Selbst wenn der zeitliche Umfang zwei Monate bzw. 50 Tage nicht übersteigt, liegt keine sozialversicherungsfreie "kurzfristige Beschäftigung" vor, sofern die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro überschreitet (zum Beispiel Arbeit als Nachtschwester im Krankenhaus an vier Tagen pro Monat; zeitlicher Umfang: nur 48 Tage pro Jahr, aber berufsmäßig ausgeübt). Übersteigt das berufsmäßige Einkommen 450 Euro, liegt auch keine geringfügige Beschäftigung vor. Für Arbeitgeber gelten keine steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten.

„Geringfügig entlohnte Beschäftigung" (Mini-Job)
Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie:
• regelmäßig ausgeübt wird und
• das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 450 Euro nicht übersteigt.

Regelmäßig ausgeübte Beschäftigung
Entscheidend ist, dass die Beschäftigung nicht nur gelegentlich ausgeübt wird und damit nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Beschäftigten ist. Darauf, ob im Rahmen eines befristeten oder eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet wird, kommt es nicht an.

Zunächst einmal sollten Sie ermitteln, wofür Sie den Firmenwagen nutzen. In den allermeisten Fällen nutzen selbstständige Unternehmer ihren Firmenwagen auch privat. Wenn das Fahrzeug nur dienstlich (also lohnsteuerfrei) genutzt wird, erkennt das Finanzamt das deshalb nur an, wenn in Ihrem Haushalt ein adäquater Zweitwagen zur Verfügung steht. Laut Finanzgericht (FG) Köln nutzt der Geschäftsführer den Firmenwagen grundsätzlich auch privat, wenn er keinen Privat-Pkw besitzt. Selbst ein privater Nutzungsverzicht genügt hier nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn Sie ihn mit Taxiquittungen, Fahrscheinen öffentlicher Verkehrsmittel usw. belegen können.

Die 1%-Methode
Bei der 1%-Methode setzt das Finanzamt pauschal 1% des Listenpreises monatlich als geldwerten Vorteil an. Da dieser versteuert werden muss. Der Listenpreis setzt sich aus der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung, den Kosten für die Sonderausstattung und der Umsatzsteuer zusammen. Der Listenpreis gilt auch dann, wenn der Dienstwagen billiger war oder gebraucht gekauft wurde. Zusätzlich werden noch 0,03% des Listenpreises pro Kilometer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzu gerechnet. Die Entfernungskilometer werden auf volle Kilometer aufgerundet. Voraussetzung für die 1%-Methode ist, dass der Firmenwagen zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Überwiegt die Privatnutzung, muss die Fahrtenbuch-Methode angewandt werden.

Das Fahrtenbuch
Wer per Fahrtenbuch nachweist, dass er den Firmenwagen nur in geringem Umfang privat nutzt, braucht auch nur diesen Anteil zu versteuern. Das kann bei einem teuren Wagen einige Hundert Euro Ersparnis im Jahr ausmachen. Karl Heinz Däke, Ex-Präsident des Bundes der Steuerzahler, rät deshalb: "Wir empfehlen prinzipiell, ein Fahrtenbuch zu führen - vor allem dann, wenn es sich um ein sehr teures Fahrzeug handelt und dies kaum privat genutzt wird."

Unsere Steuerberater beraten in Frankfurt am Main, bundesweit und international kleine bis mittelständische Unternehmen. Die Beratung findet in unserer Kanzlei in Frankfurt am Main statt. Die Kanzlei in der Friedenstraße 11 ist gut erreichbar, ausreichend Parklätze sind im Umfeld vorhanden. Auf Wunsch beraten wir auch bei Ihnen vor Ort.

Neue Mitarbeiter müssen Sie bei der zuständigen Krankenkasse anmelden. Zuständig ist die Krankenkasse bei der Ihr Mitarbeiter versichert ist, soweit es sich um eine gesetzliche Krankenkasse handelt. Die Anmeldung muss mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem ersten Arbeitstag, abgegeben werden. Ihr Mitarbeiter muss Ihnen seinen Sozialversicherungsausweis und die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse zur Verfügung stellen. Für Arbeitnehmer, die noch keine Versicherungsnummer haben, zum Beispiel Berufsanfänger, können Sie die Nummer bei der zuständigen Krankenkasse beantragen. Der Rentenversicherungsträger vergibt dann die Versicherungsnummer. Mit der Versicherungsnummer erhält der Arbeitnehmer auch seinen Sozialversicherungsausweis.

Mit Zugang der Mitteilung hat der Arbeitgeber zu prüfen, welche Beschäftigungsverbote er zu beachten hat. Außerdem ist er zur unverzüglichen Benachrichtigung der Schwangerschaft an die zuständige Aufsichtsbehörde (idR. das Gewerbeaufsichtsamt) gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 MuSchG verpflichtet. Ein Unterlassen der Mitteilung kann mit einer Geldbuße bis 2.500 EUR geahndet werden. Dritten gegenüber ist eine Mitteilung der Schwangerschaft nur im Interesse der Arbeitnehmerin und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, z. B. gegenüber dem Werksarzt, den unmittelbaren Vorgesetzten oder dem Betriebsrat, statthaft.

Hier finden Sie aktuelle Job-Angebote zur Verstärkung unseres Teams.

Wir bieten Ihnen interessante Jobs rund um die steuerliche Beratung und sind ständig auf der Suche nach qualifizierten Mitarbeitern.

Zu den Job-Angeboten

Sie finden keine aktuellen Stellenausschreibungen die Ihren Fähigkeiten entspricht? Sie denken Sie sind eine ideale Ergänzung für unser Team? Wir freuen uns über Ihre initiative Bewerbung an: kontakt(at)luebeck-online.de

 
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